Verkehrsrecht

Einführung

Wann sollten Sie sich in Verkehrsrechtsfragen anwaltlich vertreten lassen?

Zum Beispiel direkt nach einem Unfall: Verweisen Sie am Unfallort vor einer eigenen Stellungnahme im Zweifel auf Ihre Anwältin oder Anwalt, statt sich in Widersprüche zu verstricken. Ich und meine Kollegen beurteilen Haftungsfragen und schätzen Ihre Schadensersatzansprüche realistisch ein. Außerdem setzen wir Ihre Rechte gegenüber der Versicherung durch – es geht um das Geld, das Ihnen zusteht. Denn oft unterlassen es Geschädigte aus Unkenntnis, Ihnen zustehende Ansprüche geltend zu machen.

Außerdem erhalten Sie von uns Hilfe im Führerscheinrecht sowie in allen Bußgeld- und Verkehrsstrafsachen. Durch die Beratung eines Verkehrsanwaltes vermeiden Sie auch Probleme mit der Werkstatt oder beim Gebrauchtwagenkauf.

Es ist auf jeden Fall ratsam, sich beraten zu lassen, bevor »das Kind in den Brunnen gefallen« ist. Mit fundiertem Spezialwissen stehen wir immer an Ihrer Seite. Behalten Sie einfach Ihr gutes Recht!

Verkehrsunfall

Am häufigsten beginnt meine Arbeit nach einem Unfall: Ich berate Sie bezüglich Ihrer Stellungnahme zu dem Unfallgeschehen, damit Sie sich nicht in widersprüchliche Aussagen zu verstricken. Das hilft Ihnen, fehlerhafte Schuldeingeständnisse zu vermeiden und Haftungsfragen zu beachten. Sie schätzen realistisch ein, welche Schadensersatzansprüche Ihnen zustehen und wie Sie diese gegenüber Ihrer Versicherung durchsetzen können.

Die Erfahrung zeigt: Unfallgeschädigte, die anwaltlich vertreten werden, erzielen regelmäßig einen deutlich höheren Schadensersatz als Geschädigte, die die Regulierung selbst in die Hand nehmen.

Mögliche Ansprüche werden erst durch kompetente Rechtsvertretung sichtbar. Oder hätten Sie gewusst, dass Ihnen nach einem nicht verschuldeten Unfall mit Personenschaden zum Beispiel Haushaltsführungskosten zustehen?

Im Falle eines Unfalls sind Sie auf sich allein gestellt. Beachten Sie folgende Punkte:

  • Die Unfallstelle sichern, sofort die Polizei verständigen und den Unfallort u. Unfallhergang so genau wie möglich beschreiben.
  • Kühlen Kopf bewahren! Nicht vom Unfallgegner beeinflussen o. einschüchtern lassen.
  • Keine spontanen Schuldanerkenntnisse abgeben!
  • Nichts verändern, bevor die Polizei eintrifft. Die Unfallstelle fotografieren, wenn möglich. Wird doch etwas bewegt, Skizze anfertigen.
  • Unfallbericht ausfüllen, am besten ausdrucken und immer im Handschuhfach mitführen. Falls Sie den Unfallbericht nicht zur Hand haben, notieren Sie den Namen des Fahrers (Führerschein) und den des Kfz-Halters (Fahrzeugschein), das amtliche Kennzeichen sowie die Versicherungsgesellschaft und Versicherungsnummer des Unfallgegners.
  • Überprüfen Sie das Protokoll der Polizei, korrigieren Sie Unstimmigkeiten und falsche Sachverhalte. Prüfen Sie vor dem Unterschreiben, ob Sie als Unfallverursacher von der Polizei eingestuft wurden, dann sollten Sie jede Unterschrift verweigern!
  • Lassen Sie sich vor Ort nicht durch unseriöse »Unfallhelfer« beeinflussen. Nehmen Sie keine vermeintlich kostenlosen, in Wahrheit aber überteuerten Dienstleistungen in Anspruch, welche der Versicherer des Schädigers nicht ersetzen muss. Lassen Sie sich nach dem Unfall besser anwaltlich beraten und verweisen Sie hierauf am Unfallort.
  • Wenn Sie nach dem Unfall von der gegnerischen Haftpflichtversicherung angeschrieben werden, lassen Sie sich auch von dieser nicht beeinflussen! Treffen Sie keine Vereinbarungen mit der Versicherung zum Beispiel über die Wahl der Werkstatt, die Einschaltung eines Sachverständigen oder anderes, bevor Sie nicht anwaltlich beraten bzw. vertreten sind.
  • Wenn die Versicherung bei Ihnen anruft oder sonst Kontakt mit Ihnen aufnimmt: Treffen Sie auch hier keine Vereinbarungen mit der Versicherung. Verweisen Sie die Versicherung einfach an mich!

Ihre Rechte

Anwaltliche Vertretung - Sachverständigengutachten - Mietwagen - Nutzungsentschädigung - Schadenersatz - Wiederbeschaffungswert

Verkehrsrecht - Ihre Rechte

Sie haben das Recht, mit der Durchsetzung Ihrer Ansprüche einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu beauftragen. Die Kosten der anwaltlichen Vertretung  zahlt – bis auf extreme Ausnahmefälle – immer die Versicherung des schuldigen Unfallgegners.

Sie haben das Recht, einen unabhängigen Sachverständigen Ihrer Wahl mit der Sicherung der Beweise und der Feststellung des Schadensumfangs, der Wertminderung, des Rest- und Wiederbeschaffungswerts sowie der Reparaturkosten zu beauftragen. Auch die Kosten für dieses Gutachten muss die Versicherung des Gegners übernehmen.

Nur dann, wenn erkennbar war, dass es sich allein um einen Bagatellschaden gehandelt hat, werden die Kosten des Gutachtens nicht ersetzt. In diesem Fall können Sie den Schaden mit einem Reparaturkostenvoranschlag Ihrer Fachwerkstatt abrechnen. Dies geht auch dann, wenn Sie Ihr Fahrzeug nicht reparieren lassen, sondern den Schadensersatzbetrag zum Beispiel in ein anderes Fahrzeug investieren wollen. Auf Sachverständige, die mit Versicherern zusammenarbeiten, wie die DEKRA oder CAR Expert, müssen Sie sich nicht verweisen lassen. Sollten Sie von Ihrer Autowerkstatt keinen Sachverständigen genannt bekommen, wenden Sie sich an mich oder meine Kollegen. Es steht Ihnen zu, Ihr Fahrzeug in der von Ihnen gewählten Fachwerkstatt Ihres Vertrauens reparieren zu lassen.

Für die Dauer der Reparatur können Sie grundsätzlich einen Mietwagen ein Klasse niedriger als Ihr Fahrzeug in Anspruch nehmen. So kann die Kaskoversicherung des Gegners, die die Kosten tragen muß keinen Abzug wegen Eigenersparnis machen. Wenn Sie keinen Mietwagen in Anspruch nehmen, können Sie für die Dauer des unfallbedingten Ausfalls Ihres Fahrzeuges eine pauschale Nutzungsausfallentschädigung geltend machen.

Sie haben ein Wahlrecht und können selbst entscheiden, ob Sie reparieren oder nicht. Die Versicherung hat kein Recht Ihnen vorzuschreiben, was Sie mit Ihrem beschädigten Fahrzeug machen und kann grundsätzlich auch keine Nachweise darüber verlangen, ob Sie repariert haben oder nicht.

Den Schadensersatz können Sie auch ohne Rechnung allein auf Grundlage des Sachverständigengutachtens geltend machen. Wir sprechen von »fiktiver Schadensberechnung«. Gründe, den Schaden fiktiv auf Gutachtenbasis abzurechnen, wären zum Beispiel Ihr Wunsch, ein neues Fahrzeug anzuschaffen, den Schaden gar nicht zu reparieren, sondern den Wagen beschädigt weiter zu benutzen oder auch das Fahrzeug selbst wiederherzustellen. Der Schädiger und dessen Versicherung werden hierdurch nicht benachteiligt. Nach dem Gesetz (§ 249 Absatz 2. BGB) haben Sie Anspruch auf den zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag. Das sind die Kosten, die eine Fachwerkstatt für die Reparatur berechnen würde. Von einer Pflicht zur sachgebundenen Verwendung des Betrages ist im Gesetz keine Rede.

Man hat also das Recht zu wählen, was für einen selbst in der konkreten Situation wirtschaftlich günstiger ist. Allein die Mehrwertsteuer bekommen Sie nur erstattet, wenn Sie eine entsprechende Rechnung vorlegen.

Wenn diese Grenze überschritten wird oder falls Sie das Fahrzeug im Falle eines Totalschadens nicht mehr nutzen wollen, haben Sie Anspruch auf Ersatz des Wiederbeschaffungswertes abzüglich des Restwertes des beschädigten Fahrzeugs. Bei der Bemessung des Restwertes des Unfallfahrzeuges sind nur Angebote des allgemeinen örtlichen Kfz-Marktes zu berücksichtigen. Ein überörtlicher Sondermarkt und sogenannte Internetrestwertbörsen haben bei der Bestimmung des Restwertes nichts zu suchen. Restwertangebote der Versicherung müssen nur dann berücksichtigt werden, wenn ein konkretes Angebot vorliegt, bevor das Fahrzeug verkauft wurde, der Käufer also das Fahrzeug kostenfrei am Standort abgeholt und bar bezahlt hat.

Ihre Ansprüche bei Verletzungen

Bei einer Verletzung durch den Verkehrsunfall haben Sie Anspruch auf Schmerzensgeld, Ersatz Ihres Verdienstausfalls bzw. des Erwerbsschadens und Ersatz der Heilbehandlungskosten, soweit die Krankenversicherung nicht eintritt. Auch vermehrte Bedürfnisse, wie die Kosten einer Kurbehandlung, Umschulungsmaßnahmen, orthopädische Hilfsmittel oder ein »Haushaltsführungsschaden« sind zu ersetzen. Im Fall der Tötung eines nahen Angehörigen haben die Hinterbliebenen neben dem Ersatz der Beerdigungskosten Anspruch auf Übernahme der Unterhaltsverpflichtungen des Getöteten. Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch der Schock, der durch den Unfalltod des Angehörigen herbeigeführt wird, Ansprüche begründen.

Der bei Verkehrsunfällen am häufigsten vorkommende Personenschaden ist das sogenannte »Halswirbelsäulen-Syndrom«, auch »Schleudertrauma« genannt. Ursache dieses mit erheblichen Nacken- und Kopfschmerzen verbundenen Krankheitsbildes ist eine Überdehnung der Halswirbelsäule als Folge eines Zusammenstoßes mit einem anderen Fahrzeug. Das Besondere an dieser Verletzung ist, dass die Schmerzen nicht sofort nach dem Unfall, sondern erst bis zu 24 Stunden später auftreten. Unterschieden werden Verletzungen 1. bis 3. Grades. Bei einem einfachen HWS-Syndrom mit einer Arbeitsunfähigkeit von etwa 2 Wochen bewegt sich ein angemessenes Schmerzensgeld zwischen 300 und 500 Euro.

Reparaturkosten

Als Kostenvoranschlag bezeichnet man die unverbindliche oder verbindliche fachmännische Berechnung der voraussichtlichen Kosten einer Reparatur im Rahmen der Anbahnung eines Werkstattauftrages. Das Gesetz sieht vor, dass ein Kostenvoranschlag der Werkstatt im Zweifel nicht zu vergüten ist.

Es ist demnach zulässig, dass die Werkstatt für den Kostenvoranschlag eine Vergütung verlangt, wenn sie dies mit dem Kunden vereinbart hat. Wenn keine Vereinbarung über die Vergütung getroffen wurde, steht der Werkstatt auch keine Vergütung zu. Lassen Sie einen Kostenvoranschlag machen vereinbaren Sie dann mit der Werkstatt auf dieser Grundlage die Reparaturkosten. Dann ist die Werkstatt an die gegebene Zusage gebunden.

Was als »wesentliche« Überschreitung vereinbarter Kosten anzusehen ist, kann nicht schematisch bestimmt werden. Es kommt auf die Umstände des Einzelfalls an. Als grobe Richtschnur sind Beträge von mehr als 10 - 15 % des Kostenvoranschlags sind anzusehen.

Der Neuwagenkauf

Neuwagenkauf

Die Ge­währ­leis­tungs­an­sprü­che der Käu­fer von Neu- und Ge­braucht­fahr­zeu­gen ver­jäh­ren nach Ge­setz in 2 Jah­ren. Für Neu­wa­gen­kauf­ver­trä­ge mit Ver­brau­chern kann die Frist nicht ver­kürzt wer­den, für Ge­braucht­wa­gen auf höchs­tens 1 Jahr. Maß­ge­bend ist dabei der Kauf­ver­trag. Kommt es zum Rechts­streit, scheu­en viele die Kos­ten an­walt­li­cher Ver­tre­tung, da es in die­sen Fäl­len um nicht un­er­heb­li­che Kos­ten gehen kann. Sie soll­ten für die­sen Fall eine Ver­kehrs­recht­sschutz­ver­si­che­rung ab­schlie­ßen, um sich ab­zu­si­chern. Vor einem Au­to­kauf soll­te diese älter als 3 Mo­na­te sein. Da­nach muß sie alle Kos­ten des Recht­strei­tes zah­len, Ihre an­walt­li­che Ver­tre­tung, die Kos­ten des geg­ne­ri­schen An­wal­tes, den Kos­ten­vor­an­schlag und auch den Sach­ver­stän­di­gen.

So kön­nen Sie sich ohne Kos­ten­ri­si­ko zur Wah­rung Ihrer In­ter­es­sen an­walt­lich ver­tre­ten las­sen. Rufen Sie mich an.

Der Ver­käu­fer muss das be­stell­te Neu­fahr­zeug män­gel­frei lie­fern. Der Käu­fer muß es ihm ab­neh­men und den Kauf­preis zah­len. Wenn Sie schon bei der Über­ga­be des Autos Män­gel fest­stel­len oder das Auto an­ders als be­stellt ge­lie­fert wird, soll­ten Sie es nicht ab­neh­men und auch nicht den Kauf­preis be­zah­len. Sie soll­ten viel­mehr auf einer kor­rek­ten Er­satz­lie­fe­rung be­ste­hen und dies im Zwei­fel auch ge­gen­über dem Ver­käu­fer schrift­lich ver­lan­gen.

Wollen Sie trotz der festgestellten Mängel das Neufahrzeug abnehmen, behalten Sie sich Ihre Rechte auf Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung ausdrücklich vor, um einen Rechtsverlust zu vermeiden und machen Sie ausführliche Fotos von den Mängeln. Vereinbaren Sie mit dem Verkäufer schriftlich, dass die festgestellten Mängel von ihm fristgerecht beseitigt werden und fordern Sie ihn in diesem Schriftstück hierzu unter Fristsetzung auf (Nacherfüllung), damit räumen Sie ihm die Gelegenheit zur Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung ein, wozu Sie verpflichtet sind. Sollte dies vom Verkäufer versäumt werden, kann die sog. Wandlung des Kaufvertrages verlangt werden, also dessen Rückabwicklung.

Gelegentlich versucht der Verkäufer, die gerügten Fahrzeugmängel zu bagatellisieren und behauptet, der gelieferte Neuwagen habe keine Mängel oder er sei serienmäßig: „Das ist bei allen Fahrzeugen dieses Typs so!“ In diesem Fall beauftragen Sie mich mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen, damit ich Ihre für Sie Gewährleistungsrechte durchsetze. Welche Alternativen im konkreten Fall für Sie zur Verfügung stehen und wirtschaftlich sinnvoll sind, entscheiden Sie nach unserem 1. Beratungsgespräch.

Wenn der Händler sich weigert, das mängelbehaftete Neufahrzeug zurückzunehmen, sollten Sie sich anwaltlich vertreten lassen. Ich kann den Händler auf Rücknahme des Autos Zug um Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises nebst Zinsen und Vertragskosten verklagen. Es kommt auch eine Klage auf Ersatzlieferung in Betracht. Eventuelle Vorteile für die Nutzung des mangelhaften Wagens müssen Sie sich anrechnen lassen.

Nicht selten entsteht Streit darüber, ob überhaupt ein Mangel vorliegt oder wodurch er wann aufgetreten ist. Auch in diesem Fall brauchen Sie anwaltliche Vertretung. Zu prüfen ist, ob der Händler oder Sie das Vorhandensein beziehungsweise Nichtvorhandensein des Mangels bei Übergabe beweisen muss. Für natürlichen Verschleiß des gebrauchten PKW (z.B. abgefahrene Reifen oder Bremsbeläge) gilt dies aber nicht. Ich würde einen Kfz-Sachverständigen hinzuziehen. Dieser hat die Aufgabe, festzustellen, ob der Mangel etwa häufiger auftritt, zum Beispiel typspezifisch ist, oder dem Stand der Technik entspricht oder ob es sich um eine Ausrede des Verkäufers handelt. Der Sachverständige weiß auch, wie der Mangel fachgerecht zu beseitigen ist und was das kostet. Wollen Sie das mangelbehaftete Fahrzeug trotzdem behalten und nur für den Mangel einen Preisnachlass haben, sollte ein qualifiziertes Kfz-Sachverständigengutachten zur die Wertminderung erstellt werden.

Die Kaufpreisminderung setze ich für Sie durch.

Gebrauchtwagenkauf

Es ist zu unterscheiden, ob der Gebrauchtwagen von einem Händler oder von privat gekauft und was bei Abschluss des Kaufvertrages vereinbart wurde. In beiden Fällen sollten Sie auf einem schriftlichen Kaufvertrag bestehen. Der Händler hat in der Regel einen Vordruck eines Gebrauchtwagenkaufvertrages. Ansonsten kaufen Sie sich einen Mustervertrag im Schreibwarenladen oder bei Ihrem Automobilclub.

Bei Verkauf von Privat an Privat ist ein völliger Ausschluss der Haftung für Sachmängel nach wie vor zulässig. Wollen Sie das vermeiden, schreiben Sie es in den Vertrag. Der Käufer kann bei später auftretenden Mängeln nur dann Gewährleistungsansprüche geltend machen, wenn der Verkäufer falsche Angaben über den Zustand des Fahrzeugs gemacht hat. Also auch hier sind Fotos zu machen und alle bindenden Gespräche mit dem Händler führen Sie in Begleitung Ihres Zeugen. Eine kurze Fahrt zum TÜV um den Zustand des Fahrzeugs zu ermitteln, kann der Verkäufer nicht verwehren.

Händler können dagegen ihre Haftung für Sachmängel des Gebrauchtwagens nicht mehr komplett ausschließen. Auch die in der Werbung vom Verkäufer gemachten Angaben über den Pkw sind von Bedeutung, wie z. B. werkstattgeprüft.

Der Verkäufer haftet stets dafür, dass er dem Käufer falsche Angaben über die Beschaffenheit des Gebrauchtwagens gemacht hat, zum Beispiel einen Alt-Unfall verschwiegen hat oder den Kilometerstand falsch angegeben hat. In diesen Fällen kann sich auch der Privatverkäufer nicht auf den vereinbarten Haftungsausschluss für Sachmängel berufen. Deshalb ist jedem Käufer zu empfehlen, möglichst genaue Fragen zum Zustand des Fahrzeugs an den Verkäufer zu richten und die Antworten des Verkäufers in den Kaufvertrag aufzunehmen.

Beispiel für vereinbarte Beschaffenheitsangaben: »Der Verkäufer versichert: das Fahrzeug ist verkehrs- u. betriebssicher, hatte keinen Unfall (oder Unfallschaden in Höhe von 1.000 Euro Reparaturkosten wurde fachmännisch beseitigt), verbraucht x Liter Benzin/Diesel auf 100 Kilometer«.

Leasing

Wenn der geleaste PKW Mängel hat, können Sie die Mängelbeseitigung verlangen. Der Leasinggeber muss dann die Gewährleistungsansprüche entweder an Sie abtreten oder die Gewährleistungsansprüche selbst beim Verkäufer durchsetzen.

Veräußerung unter Wert

Der Leasinggeber ist verpflichtet, das Fahrzeug in Ihrem Interesse bestmöglich zu verwerten.

Beim Verkauf des Autos durch den Leasinggeber an einen Verbraucher ist zu beachten, dass der Leasinggeber dem Käufer mindestens 1 Jahr lang unabdingbar zur Gewährleistung verpflichtet ist.

Unfall mit Leasingfahrzeug

Was bei einem Unfall von Ihnen zu tun ist, steht umfassend im Leasingvertrag. Nach dem Vertrag sind Sie regelmäßig verpflichtet, den Unfall dem Leasinggeber zu melden, hinzu sogar verpflichtet, der Versicherung des Unfallgegners mitzuteilen, dass es sich bei dem Fahrzeug um einen Leasingwagen handelt.

Die Reparatur beziehungsweise die Verwertung des Fahrzeugs muss in der Regel mit dem Leasinggeber abgestimmt werden. Im Fall eines Totalschadens darf der Leasingnehmer das Fahrzeug nicht ohne Zustimmung des Leasinggebers verwerten. Weil der Leasinggeber wirtschaftlich Eigentümer des Autos ist, stehen ihm grundsätzlich auch die Erstattung der Reparaturkosten sowie der Ersatz für die Wertminderung des Fahrzeugs zu. Etwas anderes kann gelten, wenn Sie selbst vertraglich zur Reparatur verpflichtet sind.

Bußgeldbescheid und Strafverfahren

Wenn ein Bußgeldbescheid droht, gehen Sie auf jeden Fall zum Anwalt. Denn eine erfolgversprechende Verteidigung im Bußgeldverfahren lässt sich nur durchführen, wenn man sich des Beistandes eines Spezialisten bedient. Die Anwaltschaft stellt immer wieder fest, dass beispielsweise polizeiliche Geschwindigkeitsmessungen entweder durch unsachgemäße Bedienung oder infolge technischer Fehler unrichtig sind. Eine Untersuchung der Genauigkeit des verbreiteten Geräts »Trafipax« zeigte zum Beispiel, dass die Geräte durch Reflexionen falsche Messwerte angaben. Auch die Überwachungsanlagen für Rotlichtverstöße bieten Angriffspunkte zu Ihrer Verteidigung.

Argumente aus subjektiver Sicht können Sie eher belasten als entlasten. Darüber hinaus erkennen Sie mögliche formale Fehler der Behörden, die Bescheide unwirksam machen nicht. Die folgenden Ausführungen geben einen Überblick über die drohenden Bußen und das Verfahren. Es ist zu unterscheiden zwischen Geldstrafe und Geldbuße. Mit einer Geldstrafe werden Verstöße gegen die Strafvorschriften, zum Beispiel des Strafgesetzbuches, geahndet, mit einer Geldbuße die Begehung von Ordnungswidrigkeiten.

Das Straßenverkehrsgesetz nennt keinen eigenen Bußgeldrahmen. Geldbußen sind daher nach § 17 OWiG unter Beachtung der Regelsätze der Bußgeldkatalogverordnung zu bestimmen, also in Höhe von 5 –500 € für fahrlässiges und höchstens 1.000 € für vorsätzliches Handeln. Die in der Bußgeldkatalogverordnung enthaltenen Regelsätze sind nur Richtwerte für die Bemessung der Geldbuße. Sie sind für die Gerichte nicht verbindlich. Die Regelsätze müssen aber im Interesse der Gleichbehandlung auch von den Gerichten als Zumessungsregel beachtet werden. Abweichungen von den vorgesehenen Regelbußen bedürfen deshalb immer einer Begründung.

Bußgeldbescheid

Die Regelsätze gehen von fahrlässiger Begehung, gewöhnlichen Tatumständen und keinen Voreintragungen aus. Mildernde oder erschwerende Umstände sind daher durch eine Reduzierung oder Erhöhung des Regelbußgeldes zu berücksichtigen.

Bußgeldkatalog 2020

Einspruch

Grundsätzlich muss jeder Beschuldigte vor Erlass eines Bußgeldbescheides zunächst angehört werden. Dies erfolgt, wenn der Betroffene nicht am Tatort angehalten wurde, durch Übersendung eines Anhörbogens.

Als Betroffener sind Sie nicht verpflichtet, Angaben zur Sache zu machen oder auch nur den Anhörbogen zurück zu senden. Es besteht nur eine bußgeldbewährte Pflicht (§ 111 OWiG) zur Angabe der Personalien. Dies gilt aber nur, wenn die Personalien der Bußgeldbehörde nicht oder nur zum Teil bekannt sind.

Es reicht, wenn der Behörde der Vorname, der Familienname, ggfs. Geburtsname, Geburtsort und Geburtsdatum sowie die Anschrift bekannt werden. Angaben zum Beruf sind nicht erforderlich. Ein polizeilicher  Anhörungsbogen sollte von Ihnen nicht ohne anwaltliche Beratung ausgefüllt werden.

Auch einer Ladung der Polizei müssen Sie weder im Bußgeld- noch im Strafverfahren Folge leisten. Lediglich einer richterlichen oder staatsanwaltschaftlichen Vorladung sowie der Ladung einer Bußgeldbehörde müssen Sie Folge leisten. Zur Aussage sind Sie keinesfalls verpflichtet. Aus der Verweigerung der Aussage dürfen keinerlei nachteilige Schlüsse gezogen werden. Besonders aus dem Schweigen eines Halters darf nicht der Schluss gezogen werden, dass er der Fahrer gewesen sei.

Bevor Sie gegenüber der Polizei oder der Bußgeldbehörde Angaben zur Sache machen, sollten Sie sich anwaltlich vertreten lassen. Dann kann ich Einsicht in die Ermittlungsakten nehmen (§ 147 StPO, § 49 OWiG) und hiernach einschätzen, ob eine Einlassung zweckmäßig ist.

Strafverfahren

In Verkehrsstrafsachen ist eine sachgerechte Verteidigung ohne Hilfe eine anwaltliche Vertretung kaum möglich. Selbst genaue Kenntnisse des Strafrechts und des Strafprozessrechts werden nicht ausreichen. Wenn der strafrechtliche Vorwurf im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall erhoben wird, hat die Verteidigung erhebliche Auswirkungen auf Fragen der Haftung aus dem Verkehrsunfall sowie auf versicherungsrechtliche Folgen.

Es droht immer ein Regress der eigenen Haftpflichtversicherung gegen den Fahrer. Darüber hinaus müssen verwaltungsrechtliche Fragen im Zusammenhang mit dem Führerschein berücksichtigt werden. Oft entscheidet sich der Ausgang dieser Folgeprobleme mit den ersten Schritten der Verteidigung gegen den strafrechtlichen Vorwurf.

Allein ein qualifizierter Verkehrsanwalt hat es in der Hand, spätere Maßnahmen der Führerscheinbehörde zu stoppen oder Leistungsverweigerungen des Versicherers zu verhindern. Anfängliche Fehler können später meist nicht mehr richtiggestellt werden. Ein Verkehrsanwalt kennt sich gut aus in versicherungsrechtlichen Themen wie Regress nach Trunkenheitsfahrt oder Deckungsschutzversagung wegen grober Fahrlässigkeit.

Führerschein auf Probe

Die Au­to­fah­rer-Kar­rie­re be­ginnt für die meis­ten Men­schen mit dem 18. Le­bens­jahr. Dann er­hal­ten sie die Fahr­er­laub­nis, der Fahr­er­laub­nis­in­ha­ber den Füh­rer­schein: eine klei­ne Karte im Scheck­kar­ten­for­mat, mit dem man sich bei Kon­trol­len aus­weist.

In den ers­ten 2 Jah­ren nach der Er­tei­lung der Fahr­er­laub­nis wird häu­fig an­walt­li­che Hilfe not­wen­dig. So­fern in der Pro­be­zeit De­lik­te der Ka­te­go­rie A be­zie­hungs­wei­se zwei der Ka­te­go­rie B vor­lie­gen, geht es darum, dass ein Nach­schu­lungs­kurs (Auf­bau­se­mi­nar) ab­sol­viert wer­den muss.

Die De­lik­te nach der Ka­te­go­rie A um­fas­sen alle Stra­ßen­ver­kehrs­straf­sa­chen und die meis­ten Ord­nungs­wid­rig­kei­ten mit Buß­gel­dern von mehr als 60 €, ins­be­son­de­re bei Ge­schwin­dig­keits­über­schrei­tun­gen, Rot­licht­ver­stö­ßen und Feh­ler beim Über­ho­len. Selbst­ver­ständ­lich ge­hö­ren hier­zu auch Trun­ken­heits­de­lik­te mit mehr als 0,5 Pro­mil­le. Dies ist bei­spiels­wei­se bei Straf­ver­fah­ren gegen eine Geld­auf­la­ge der Fall, auch bei Buß­geld­ver­fah­ren durch Re­du­zie­rung der Geld­bu­ße unter 60 Euro. Ziel Ihres Ver­kehrs­an­wal­tes ist, dass Sie keine Punk­te in Flens­burg ein­ge­tra­gen be­kom­men.