Familienrecht in Oldenburg

Kindesunterhalt

Den Kindesunterhalt können die Eltern entweder frei bestimmen oder sich an der gültigen Düsseldorfer Tabelle orientieren. Bei der “Düsseldorfer Tabelle” handelt es sich um die Berechnung des Kindesbedarfs, orientiert an den Mindestunterhaltssätzen von Kindern, die der BGH und das Bundesverfassungsgericht festgelegt haben. Sie wird von den Familiensenaten aller OLGs unter Führung des OLG Düsseldorf erstellt und in der Regel alle zwei Jahre an die neuen Einkommensverhältnisse und Preisentwicklungen angepasst.

Düsseldorfer Tabelle

Die Tabelle ist zunächst nach dem Einkommen sowie nach dem Alter des Kindes gegliedert. Dabei geht das OLG von dem Regelfall aus, dass der Unterhaltspflichtige Unterhalt für 2 Personen leisten muss.

Muss der Unterhaltspflichtige für mehr oder weniger als 2 Unterhaltsberechtigte zahlen, so hat das Auswirkungen auf die für ihn zutreffende Einkommensstufe. Muß lediglich für 1 Kind Unterhalt geleistet werden, wird der Unterhaltspflichtige eine EK-Stufe höher eingeordnet, als sein zuvor ermitteltes Nettoeinkommen bestimmen würde. Sind es mehr als 2 Unterhaltsberechtigte, ist die nächstniedrigere Einkommensstufe zutreffend.

Beispiel:

Bei einem Nettoeinkommen von 2.701-3.100 € ist die 5. EK-Gruppe bei 2 Unterhaltsberechtigten zutreffend. Bei einem Unterhaltsberechtigten zahlt diese Unterhaltsschuldner Kindesunterhalt aus der 6. EK-Gruppe und bei mehr als 2 Unterhaltsberechtigten ist er nach der 4. EK-Gruppe unterhaltspflichtig.

Volljährigenunterhalt

Für volljährige Kinder mit eigenen Hausstand (auch in Wohngemeinschaften), die Anspruch auf Barunterhalt von beiden Eltern haben, beträgt der Unterhaltsbetrag abweichend von den Tabellenwerten 670 € monatlich. In diesem Betrag sind 280 € für die Unterkunftskosten inklusive der umlagefähigen Nebenkosten enthalten. Bei unterhaltsberechtigten, volljährigen Kindern darf der Unterhalt um das gesamte Kindergeld gekürzt werden, da dies insgesamt dem volljährigen Kind zufließen muss.

So genannte privilegierte Volljährige leben noch im Haushalt eines Elternteiles und sind Schüler. Sie werden den minderjährigen Kindern im Unterhaltsrecht daher gleichgestellt.

Ehegattenunterhalt in der Trennungszeit

Ein Anspruch auf Trennungsunterhalt besteht bis zur Rechtskraft der Scheidung, wenn ein Ehegatte/ Lebenspartner weniger Einkommen als der andere hat, z. B. wg. der Betreuung gemeinsamer minderjähriger Kinder und nicht voll erwerbstätig sein kann.

Der Trennungsunterhalt dient dazu, die bisherigen ehelichen Lebensverhältnisse möglichst zu sichern. Während der Ehe verfügten beide Partner in der Regel über ihr gemeinsames Einkommen, das Gesamteinkommen wurde also geteilt. Diesem Beispiel folgt auch der im Unterhaltsrecht geltende Halbteilungsgrundsatz, der nach Abzug aller wiederkehrenden monatlichen Belastungen die verbleibenden Einkünfte teilt.

Nachehelicher Ehegattenunterhalt

Der nacheheliche Unterhalt, also der Unterhaltsanspruch nach rechtskräftiger Scheidung ist an andere Voraussetzungen geknüpft als der Trennungsunterhalt. Die im Jahre 2008 in Kraft getretene Unterhaltsreform hat das Unterhaltsrecht völlig verändert. Der Ehegattenunterhalt ist nun „endlich“ und kann sowohl in seiner Dauer als auch in seiner Höhe begrenzt bzw. befristet werden.

Aktuelle Regelung § 1578b BGB

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nach dem Motto “Alter schützt vor Arbeit nicht” sämtliche Altersgrenzen zur Erwerbsobliegenheit für die bisher unterhaltsberechtigte Person komplett entfallen lassen und zusätzlich den Vorrang der minderjährigen Kinder vor dem betreuenden Elternteil zwingend gesetzlich bestimmt. In den sog. Unterhaltsleitlinien der Oberlandesgerichte (OLG) wird die Ermittlung eines Unterhaltsanspruches für den jeweiligen OLG-Bezirk konkretisiert und auf die jeweilige Region des Bundesgebietes angepasst. Die für Ihre Region zutreffenden Unterhaltsleitlinien finden Sie auf der Website Ihres OLG oder Sie schreiben uns an.

Unterhalt kann der Partner, der die gemeinsamen Kinder im Alltag betreut in der Regel nur bis zum 3. Lebensjahr des jüngsten Kindes fordern. Auch bei Betreuung von zwei oder drei Kindern wird mit Schulbeginn von einer ½ bis 2/3 Erwerbstätigkeit ausgegangen. Im Ergebnis bedeutet dies, dass der Ehegattenunterhalt nach Scheidung sehr viel schwerer zu erlangen ist und der bestehende Unterhaltsanspruch zeitlich begrenzbar ist.

Der Gesetzgeber setzt mit seiner Gesetzesreform nun endlich verstärkt auf die Eigenverantwortlichkeit der Partner und auch auf deren wirtschaftliche Unabhängigkeit. Die bisherige Rechtsprechung ist nicht einheitlich und schafft ein hohes Prozessrisiko. Vor diesem Hintergrund wird Familienplanung und auch die Vereinbarkeit von Familie und Beruf nicht leichter und sollte wohl überlegt sein.

Wenn Sie wirklich Planungssicherheit suchen, finden Sie diese am umfassendsten in Ihrem gemeinsam erarbeiteten Ehevertrag! Dieser unterliegt einer gerichtlichen Inhaltskontrolle, zu der der Bundesgerichtshof umfangreiche Grundsätze (BGH Urteil v. 17.05.06 FamRZ 2006, 1097) bestimmt hat. Um eine wirksame und tragfähige Vereinbarung miteinander zu finden, sollten Sie sich gemeinsam anwaltlich beraten lassen, statt später zu streiten! Ich freue mich auf Ihren Anruf.

Bei demjenigen Ehegatten, der weniger anzurechnendes Einkommen hat als der andere, muss dies auf einem ehebedingten Nachteil beruhen. Nach Scheidung hat – von wenigen Ausnahmen abgesehen – der geringer verdienende Partner nur dann einen Unterhaltsanspruch, um hiermit ehebedingte finanzielle Nachteile auszugleichen, wie z.B. berufliche Nachteile aufgrund längerer Ausfallzeiten wg. Kinderbetreuung oder bei langer Ehedauer.

Ausnahmsweise kann auch ohne solche ehebedingten Nachteile ein Unterhaltsanspruch gegeben sein, wenn aufgrund einer besonderen Fallgestaltung eine weiterwirkende nacheheliche Solidarität gefordert werden kann. Hat beispielsweise dieser Partner ein behindertes Kind betreut, die Mutter des anderen gepflegt, besteht eine solche Pflicht.

Grund­sätz­lich ist jeder Ehe­gat­te ver­pflich­tet, sei­nen Un­ter­halts­be­darf selbst zu be­strei­ten. Ver­fügt er nicht über aus­rei­chen­de an­der­wei­ti­ge Ein­künf­te (z. B. Eink. aus Ka­pi­tal), so muss er sich eine Ar­beits­stel­le su­chen. Aus­ge­nom­men ist der Ehe­gat­te, der wg. Be­treu­ung ge­mein­sa­mer min­der­jäh­ri­ger Kin­der, wg. einer Krank­heit oder Al­ters (z. B. wegen Er­rei­chens des Ren­ten­al­ters) nicht mehr ar­bei­ten kann.

Über den Aus­kunfts­an­spruch kann sich der ge­rin­ger Ver­die­nen­de Klar­heit über die evtl. bis dahin un­be­kann­te Ein­kom­mens­hö­he des Ehe­gat­ten/Le­bens­part­ners ver­schaf­fen.

Zum Ein­kom­men zäh­len:

  • Sämt­li­che Ein­künf­te aus selb­stän­di­ger oder nicht selb­stän­di­ger Tä­tig­keit
  • Ka­pi­tal­ein­künf­te, also z. B. Zin­sen und Di­vi­den­den
  • Ein­künf­te aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung
  • So­zi­al­leis­tun­gen (z. B. Kran­ken­geld, BAföG, So­zi­al­hil­fe, ALG I + II, Un­fall­ren­te usw.)
  • Steu­e­r­er­stat­tun­gen
  • Über­stun­den- und Fei­er­tags­ver­gü­tun­gen, Prä­mi­en, Gra­ti­fi­ka­tio­nen, Weih­nachts- und Ur­laubs­geld, Spe­sen, Ab­fin­dun­gen etc.
  • Sach­leis­tun­gen, die der Ar­beit­neh­mer er­hält, wie z. B. eine güns­ti­ge Werks­woh­nung, Kran­ken­geld, Kurz­ar­bei­ter­geld und Schlecht­wet­ter­geld

Die Be­rech­nung des sog. un­ter­halts­re­le­van­ten Ein­kom­mens ge­stal­tet sich auf­grund der um­fang­rei­chen Re­ge­lun­gen im Un­ter­halts­recht häu­fig sehr an­spruchs­voll. Es ist daher immer zu emp­feh­len, eine Un­ter­halts­be­rech­nung durch einen Fach­an­walt vor­neh­men zu las­sen, so­weit nicht eine völ­lig un­kom­pli­zier­te Ein­kom­mens­si­tua­ti­on vor­liegt. Das un­ter­halts­re­le­van­te Ein­kom­men kann näm­lich durch zahl­rei­che Hin­zu­rech­nun­gen oder Ab­zü­ge be­ein­flusst sein:

  • Hin­zu­rech­nung des Wohn­werts einer selbst­be­wohn­ten Im­mo­bi­lie, der sich an der an­ge­mes­se­nen Orts­mie­te ori­en­tiert.
  • Hin­zu­rech­nung geld­wer­ter Vor­tei­le eines Fir­men­wa­gens, einer Werks­woh­nung – diese Werte sind schwer zu be­stim­men – wir emp­feh­len hier eine an­walt­li­che Be­ra­tung.
  • Hin­zu­rech­nung der Ein­künf­te aus Ver­mie­tung einer Im­mo­bi­lie- nur tat­säch­lich er­ziel­te Ge­win­ne sind hier zu be­rück­sich­ti­gen
  • Hin­zu­rech­nung fik­ti­ver Ein­künf­te wenn der Un­ter­halts­pflich­ti­ge sei­nen Ar­beits­platz mut­wil­lig auf­ge­ge­ben oder durch ei­ge­nes Ver­schul­den ver­lo­ren hat. Au­ßer­dem ris­kiert ein Un­ter­halts­schuld­ner, dann ein Straf­ver­fah­ren wegen Ent­zie­hung von der Un­ter­halts­pflicht.
  • Abzug ehe­prä­gen­der Schul­den (Haus­kre­di­te, PKW-Kre­di­te, etc.)
  • Abzug des Kin­des­un­ter­hal­tes
  • Abzug pri­va­ter Al­ters­ver­sor­gung (auch Ka­pi­tal­an­la­gen )
  • Abzug pri­va­ter Kran­ken u.- Pfle­ge­ver­si­che­rung
  • Abzug über­ob­li­ga­to­ri­scher Ein­künf­te der un­ter­halts­be­rech­tig­ten Per­son.

Zu­viel ge­zahl­ter Un­ter­halt kann nach Ein­füh­rung des neuen Ver­fah­rens­rech­tes in Fa­mi­li­en­sa­chen FamFG zum 01.09.2009 nun zu­rück­ge­for­dert wer­den. Der Un­ter­halts­emp­fän­ger ist also ge­hal­ten, Ver­än­de­run­gen sei­ner wirt­schaft­li­chen Ver­hält­nis­se un­ver­züg­lich dem zah­len­den Ehe­gat­ten an­zu­zei­gen, da auch der be­reits ver­brauch­te Un­ter­halt zu­rück­zu­zah­len ist.

Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsberechtigten

Es kommt bei­spiels­wei­se immer häu­fi­ger vor, dass ein un­ter­halts­be­rech­tig­ter Ehe­gat­te einer Er­werbs­tä­tig­keit nach­geht und damit über­ob­li­ga­to­ri­scher Ein­künf­te er­zielt, ohne dass eine Pflicht hier­zu be­ste­hen würde – weil ein 1½ jäh­ri­gen Kind be­treut wird. Das so er­ziel­te Ein­kom­men wird bei einer Un­ter­halts­be­rech­nung nur an­tei­lig den Un­ter­halts­an­spruch des Be­rech­tig­ten min­dern.

Wäh­rend des ers­ten Tren­nungs­jah­res muss ein Ehe­gat­te, der zuvor nicht er­werbs­tä­tig war, i. d. R. keine Er­werbs­tä­tig­keit auf­neh­men. Wird be­reits eine Teil­zeit­tä­tig­keit aus­ge­übt, so muss sie wäh­rend des ers­ten Tren­nungs­jah­res nicht aus­ge­wei­tet wer­den.

Aus­nah­men: Bei kur­zer kin­der­lo­ser Ehe kann die Er­werbs­pflicht auch schon vor Ab­lauf des Tren­nungs­jah­res ein­set­zen.

Mit zu­neh­men­der Tren­nungs­dau­er steigt der Um­fang der Ob­lie­gen­heit an. Maß­geb­lich sind die per­sön­li­chen Ver­hält­nis­se wie Be­rufs­bild, Be­treu­ung der Kin­der, Le­bens­al­ter, Zeit­punkt der letz­ten Be­rufs­tä­tig­keit, Dauer der Ehe. Bei 20-jäh­ri­ger Ehe mit 1 Kind muss eine 53-jäh­ri­ge Frau ca. zwei Jahre nach der Tren­nung eine Aus­wei­tung der bis­he­ri­gen ge­ring­fü­gi­gen Tä­tig­keit vor­neh­men.

OLG München FamRZ 2002,462

Nach der von der Klägerin mit der Beschwerdeschrift angeführten Entscheidung des OLG München (FamRZ 2002, 462: Leitsätze mit Anmerkung Kemper) ist bei einer 20-jährigen Ehe, aus der ein Kind hervorgegangen ist, für die (dort 53-jährige) Frau frühestens nach Ablauf von zwei Jahren nach der Trennung eine Verpflichtung zur Ausweitung der bisherigen Berufstätigkeit gegeben.

Ab dem dritten Trennungsjahr sollte der unterhaltsbegehrende Ehegatte/ Lebenspartner regelmäßig eine Erwerbstätigkeit aufnehmen, auch bei langer Ehedauer. Allerdings ist deren Umfang nur bei ½ bzw. 2/3 anzusetzen, werden zeitgleich mehrere minderj. Kinder betreut.

Nach der Scheidung ist jeder Ehegatte grundsätzlich zur vollen Erwerbstätigkeit verpflichtet, um seine Existenz selbst und eigenverantwortlich abzusichern, mit einigen Ausnahmen.

Zeitlicher Umfang der Erwerbsobliegenheit

Der Unterhalt fordernde Ehegatte ist grundsätzlich zu einer Vollzeittätigkeit verpflichtet. Er ist verpflichtet, sich auf alle zumutbaren Arbeitsplätze zu bewerben. Findet er in seinem erlernten Beruf keine Stelle, so ist er verpflichtet, notfalls auch eine andere, weniger qualifizierte, aber noch angemessene Tätigkeit aufzunehmen. Der betreffende Ehegatte muß im Durchschnitt täglich mindestens eine Bewerbung schreiben. Es reicht nicht aus, nur beim Jobcenter des Arbeitsamtes gemeldet zu sein. Vielmehr muss der Arbeitssuchende nachweislich mehrere Stunden täglich mit der Arbeitsplatzsuche verbringen.

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes gibt es keinen Grund, dass ab einem bestimmten Alter kein Job mehr gefunden werden könnte. Eine 60-jährige Frau muß nachweisen, dass sie sich um einen Arbeitsplatz bemüht bzw. dass sie trotz ernstlicher Bemühungen keinen Arbeitsplatz finden kann.

Ausnahmen:

  • Eine sichere, langjährige Halbtagsstelle muss nicht zugunsten einer unsicheren Anderen aufgegeben werden, (öff. Dienst) auch bei höherem Verdienst
  • bei eingeschränkter Erwerbsfähigkeit (Krankheit) kann eine Vollzeitbeschäftigung nicht erwartet werden
  • Bei sehr langen Ehen (20 Jahre oder mehr), in denen ein Ehegatte nicht berufstätig war, ist es ihm oft nicht zumutbar, sofort eine Vollzeittätigkeit aufzunehmen; eine Geringbeschäftigung zu Anfang ist hier ausreichend
  • nach Erreichen des Rentenalters.

Unterhalt wg. Kinderbetreuung

Betreut der unterhaltsberechtigte Ehegatte ein oder mehrere Kinder, so muss er solange nicht erwerbstätig sein, solange das (jüngste) Kind nicht mindestens drei Jahre alt ist.

Ab dem dritten Geburtstag des (jüngsten) Kindes ist er aber grundsätzlich zu einer Vollzeit-Tätigkeit verpflichtet. Allerdings nur, soweit es die Kinderbetreuung dies zulässt. Bietet der Kindergarten eine Nachmittagsbetreuung an, so erweitert sich die Erwerbspflicht, soweit das Kindeswohl dies zulässt. Dasselbe gilt, wenn die Schule eine Nachmittagsbetreuung anbietet (z. B. eine Offene Ganztagsgrundschule).

Der betreffende Elternteil ist grundsätzlich verpflichtet, solche Betreuungsangebote wahrzunehmen. Gibt es diese Angebote nicht, dann entfällt auch die Pflicht zur Aufnahme einer Vollzeit-Tätigkeit.

Ist das Kind aus besonderen Gründen besonders betreuungsbedürftig, z. B. wegen Krankheit, und kann nicht fremdbetreut werden, entfällt ganz oder teilweise die Pflicht zu einer Berufstätigkeit.

Unterhalt wg. Aus- und Fortbildung

Macht der unterhaltsberechtigte Ehegatte ein Aus- oder Fortbildung oder eine Umschulung, gilt folgendes:

  • Eine bereits begonnene Ausbildung darf nach der Scheidung fortgesetzt werden
  • Hatte der Ehegatte vor der Ehe keine Schul- oder Berufsausbildung aufgenommen oder aufgrund der Eheschließung abgebrochen, so darf er diese Ausbildung nach der Scheidung aufnehmen bzw. fortsetzen.
  • Eine während der Ehe aufgenommene oder abgebrochene Schul- oder Berufsausbildung darf in jedem Fall nach der Scheidung wieder aufgenommen bzw. fortgesetzt werden.
  • Eine Umschulung oder eine Weiterbildung ist nur dann auf Kosten des unterhaltspflichtigen Ehegatten gestattet, wenn andernfalls keine angemessene Erwerbstätigkeit gefunden werden kann.

Elternunterhalt - Bedarf des Elternteils 

Für die Berechnung des Elternunterhaltes ist zunächst einmal der Bedarf des unterhaltsberechtigten Elternteils entscheidend. Der Bedarf setzt sich zusammen aus:

- notwendigen Einrichtungskosten (d.h. notw. Pflegekosten, Unterkunftskosten, Verpflegungskosten) 

Auch wenn der Elternteil früher eine bessere Lebensstellung hatte, ist ein höherer Standard nicht mehr angemessen, wenn seine aktuelle Lebenssituation nun eine andere ist aufgrund der Pflegebedürftigkeit - ergänzende Sozialhilfe benötigt wird, weil die Heimkosten die eigenen Einkünfte des Elternteils wie Rente und Beteiligung der Pflegeversicherung übersteigen. Das die Unterhaltspflichtigen in besseren Verhältnissen leben,  hat  darauf keinen Einfluß. Ausnahmsweise müssen höhere Kosten der Heimunterbringung getragen werden, wenn dem Elternteil die Wahl eines preisgünstigeren Heims nicht zumutbar ist. Das unterhaltspflichtige Kind muß dann im Rahmen eines unterhaltsrechtlichen Gerichtsverfahrens nachweisen, daß eine kostengünstigere Heimunterbringung möglich wäre (BGH Urteil vom 21.11.2012 Az.XII ZR 150/10).

- Barbetrag nach § 35 Abs. 2 Satz 1 SGB XII

Dieser Betrag dient dem Elternteil für die Finanzierung seiner persönlichen von den Leistungen des Pflegeheims nicht umfaßten Bedürfnisse wie z. B. Körper- und Kleiderpflege, Zeitschriften, Schreibmaterialien und sonstige Kleinigkeiten des täglichen Lebens.  Zurzeit beträgt der Barbetrag monatlich 110, 43 € gem. § 27 Abs. 2 SGB XII (Stand 1.1.2017).

Nur wenn das eigene Einkommen und Vermögen des Elternteils den Bedarf nicht mehr decken können, trägt das Sozialamt zunächst den nicht gedeckten Teil des Bedarfs und wendet sich dann an Ehegatten oder Kinder des Elternteils, um sich die verauslagten Beträge zurückzuholen.

- Einkommen der Eltern für den Unterhalt im Pflegeheim

Das unterhaltsrelevante Einkommen setzt sich zusammen aus Altersvorsorgeseinkünften, Leistungen der Pflegeversicherung gem. Pflegegrad, Kapitaleinkünften sowie Einkünften aus Vermietung u. Verpachtung.

- Vermögen der Eltern

Der bedürftige Elternteil muß im Unterhalt anders als im Sozialhilferecht sein gesamtes Vermögen verwerten, bevor ein Unterhaltsanspruch gegen seine Kinder bestehen kann. Dementsprechend kann das Sozialamt die Kinder erst auf Elternunterhalt in Anspruch nehmen, wenn das Schonvermögen - Schonbetrag 5.000 € (ab 01.04.2017); Ehepartner des Elternteils Freibetrag von 5.000 € gem. § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII - des Elternteils zur Deckung seines Bedarfs fiktiv aufgebraucht wäre, auch wenn das geschützte Vermögen noch vorhanden ist. Soweit der bedürftige Elternteil ein Eigenheim bewohnt, stellt dies ebenfalls Schonvermögen dar, ist aber ab Einzug ins Pflegeheim zu verwerten, es sei denn, der nicht leistungsfähige Ehegatte des pflegebedürftigen Elternteils bewohnt das Haus, dann scheidet eine Verwertung des Eigenheims vorläufig aus.

Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen

Unterhaltshöhe aus Einkommen und Vermögen

Weitere Voraussetzung für den Elternunterhalt ist, die sog. Leistungsfähigkeit, reicht also der Verdienst bzw. das Vermögen aus, die Eltern mit zu unterhalten. Die Leistungsfähigkeit richtet sich vorrangig nach dem monatlichen Nettoeinkommen. Der Mindestselbstbehalt wird von den Oberlandesgerichten in den jeweiligen Unterhaltsrechtlichen Leitlinien neu festgelegt. Aktuell liegt er im OLG Bezirk Oldenburg bei 1.800 €.

Beispiel (für Unverheiratete):

Einkommen: 2.000 € abzgl. Selbstbehalt: 1.800 € ergibt sich eine Differenz von 200 €, wovon ½ also 100 € für den Elternunterhalt einzusetzen sind, sobald alle monatlich wiederkehrenden Verbindlichkeiten aus Krediten, Unterhalten für andere Familienangehörige u.a. abgezogen sind.

Sind mehrere Kinder betroffen, sind alle nebeneinander unterhaltspflichtig, allerdings entsprechend ihrer individuellen Einkommens - und Vermögensverhältnisse, also ihrer sog. Leistungsfähigkeit zueinander.

Beispiel 2: 

Kind 1 verdient 1.600 € und Kind 2 hat 2.000 € unterhaltsrechtlich bereinigtes Einkommen. Kind 2 liegt über dem Selbstbehalt und hat die 100 €, die über seinem individuellen Selbstbehalt (Berechnung siehe vorheriges Beispiel) liegen, für den Elternunterhalt einzusetzen. Kind 1 muß nichts zahlen.

Beispiel 3: Komplizierter wird es, wenn beide Kinder über dem jeweiligen Selbstbehalt liegen.

Kind 1 hat ein unterhaltsrechtlich bereinigtes Einkommen von 3.000 €, Kind 2 hat ein unterhaltsrechtlich bereinigtes Einkommen von 2.600 €. Der Vater hat einen offenen Bedarf von 800 €, weil in dieser Höhe die Pflegekosten trotz eigener Rente und Zahlung der Pflegeversicherung ungedeckt sind.

Kind 1 hat nach Abzug des Selbstbehalts von 1.800 € noch 1.200 €, wovon 600 € für den Elternunterhalt einsetzen sind. Kind 2 hat nach Abzug des Selbstbehalts von 1.800 € noch 800 €,  muß also  400 € für den Elternunterhalt einsetzen.

Anteilige Haftung der Kinder für den Unterhalt des Vaters:

Beide Kinder stellen 400 € + 600 € = 1.000 € für den Elternunterhalt zur Verfügung. Der Vater benötigt aber nur 800 €. Es besteht also eine Haftung im Verhältnis 6:4, also von 60 % von 800.- € = 480 € für Kind 1 und 40 % v. 800.- € = 320 € für Kind 2.

Reicht das Einkommen des Unterhaltspflichtigen für den Elternunterhalt nicht aus, ist grundsätzlich auch dessen Vermögen heranzuziehen.

Der Bundesgerichtshof hat den Unterhaltspflichtigen je nach Lebenssituation recht hohe Vermögensfreibeträge gewährt.  Der sog. Vermögensstamm muß nicht (wohl aber der Ertrag daraus, wie die Zinsen etc.) für den Elternunterhalt eingesetzt werden (BGH Urteil vom 30.8.2006 XII ZR 98/04; Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 21.11.2012-XII ZR 150/10). Eine Verwertung eines angemessenen und selbst genutzten Immobilieneigentums kann regelmäßig nicht gefordert werden (Bundesgerichtshof, Beschluß v. 7.8.2013 - XII ZB 269/12).

Sie sollten sich im Elternunterhalt anwaltlich beraten und gegenüber dem Sozialamt vertreten lassen. 

Individuelle Vermögensfreigrenze

Der Bundesgerichtshof gesteht dem Unterhaltspflichtigen neben den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung monatlich 5 % seines Bruttoeinkommens als zusätzliche Altersvorsorge zu (bei Selbständigen, die keine anderweitige Altersvorsorge haben, sogar 25 %). Dieses Vermögen, das seit dem Eintritt in das Erwerbsleben erspart wurde, muß nicht für den Elternunterhalt verwertet werden, sondern dient alleine der eigenen Altersvorsorge. Die so ermittelte monatliche Sparrate ist auf die Anzahl der bereits zurückgelegten Berufsjahre  hochzurechnen und mit jeweils 4 % pro Jahr zu verzinsen. 

Altersvorsorgevermögen des erwerbslosen Ehegatten

Nach dem Beschluß des BGH vom 29.4.2015 - XII ZB 236/14 ist der erwerbslose verheiratete Unterhaltspflichtige generell über seinen Ehegatten für das Alter mit abgesichert.

Rücklagen für ein neues Auto, Notgroschen

Der Bundesgerichtshof billigt (BGH Urteil v. 30.8.2006-XII ZR 98/04) Rücklagen für ein neues Auto zu, wenn das vorhandene Auto ein Alter und einen Kilometerstand hat (in dieser Entscheidung 12 Jahre alt und 215.000 km Laufleistung), das die Anschaffung eines Neufahrzeuges unter Beachtung der zu erwartenden Reparaturaufwendungen wirtschaftlich sinnvoll erscheinen läßt und das Auto für Fahrten zur Arbeit notwendig ist.

Grundsätzlich darf der Unterhaltspflichtige zusätzlich zu seinem Altersvorsorgevermögen sowie für notwendige Rücklagen auch einen Notgroschen von seinem Vermögen zurückbehalten. Nach dem BGH - Beschluss vom 29.4.2015 - XII ZB 236/14 ist der Notgroschen immer nach dem Einzelfall zu bemessen, also anhand der bisherigen persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse.

Ehegatte und Elternunterhalt

Haftung des Ehegatten u. nichtehelichen Lebenspartners im Elternunterhalt des Unterhaltspflichtigen

Der Bundesgerichtshof ist der Auffassung, dass für den Elternunterhalt auf das gesamte Familieneinkommen abzustellen ist.

Ist der Unterhaltspflichtige verheiratet, werden die Einkommen der Ehegatten zusammengerechnet und stellen das Familieneinkommen dar. Die unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Oberlandesgerichte sehen einen Mindestselbstbehalt für den Unterhaltspflichtigen (OLG Oldenburg, 1.1.2020) v. 2.000 € vor, für dessen Ehegatten oder Lebenspartner einen Betrag von 1.600 €. Vom Familieneinkommen werden beide Selbstbehalte abgezogen.

Das verbleibende Familienresteinkommen wird um eine Haushaltsersparnis von 10 % vermindert. Die Hälfte des sich dann ergebenden Betrages kommt dem Familienunterhalt zugute. Zu diesem individuellen Familienbedarf hat der Unterhaltspflichtige entsprechend dem Verhältnis seiner Einkünfte zu den Einkünften des Ehegatten beigetragen. Für den Elternunterhalt kann er die Differenz zwischen seinem Einkommen und seinem Anteil am individuellen Familienbedarf einsetzen (BGH Urt. v. 28.7.2010, XII ZR 140/07; BGH BS v. 5.2.2014, XII ZB 25/13).

Taschengeldanspruch des verheirateten Unterhaltspflichtigen

Der Ehegatte, der kein eigenes Einkommen hat, hat gegen seinen Ehegatten einen Taschengeldanspruch. Der Taschengeldanspruch richtet sich nach den bestehenden Einkommens - und Vermögensverhältnissen und wird mit 5 - 7 % des zur Verfügung stehenden bereinigten Familieneinkommens angenommen.

Das Taschengeld eines Ehegatten ist unterhaltspflichtiges Einkommen (BGH, Urteil vom 12.12.2012 Az.: XII ZR 43/11, korrigiert und aktualisiert durch BGH vom 1.10.2014 XII ZR 133/13).

Altersvorsorge Ehegatte/ Ehepartner

Darf der Ehegatte von seinem Einkommen ebenfalls 5 % zusätzliche Altersvorsorge neben der gesetzlichen Rentenversicherung betreiben und von seinem Einkommen abziehen?

So pauschal lässt der Bundesgerichtshof das nicht zu. Um den individuellen Familienbedarf zu ermitteln, stellt er hier auf die Regeln des Trennungs- und nachehelichen Unterhaltes unter Ehegatten ab. Statt einer angemessenen zusätzlichen Altersvorsorge dürfte der Ehegatte im nachgenannten Urteil bei einem bereinigten Nettoeinkommen von ca. 3.000 € monatlich bei mietfreiem Wohnen sogar 400 € monatlich sparen (BGH Urteil vom 12.12.2012 Az. XII ZR 43/11).

Seit dem 1.1.2017 gelten die neuen fünf Pflegegrade, nach denen Pflegebedürftige Leistungen der Pflegeversicherung erhalten. Diese Leistungen sind auf den Bedarf des unterhaltsbedürftigen Elternteils, also Mutter oder Vater, voll anzurechnen und schmälern damit den Anspruch auf Elternunterhalt. Wer vor dem 1.1.2017 bereits eine Pflegestufe hatte, wird automatisch in den nächst höheren Pflegegrad eingestuft (Pflegestufe III mit Voraussetzungen für den Härtefall in Pflegegrad 5). Liegt auch eine eingeschränkte Alltagskompetenz vor, so erfolgt die automatische Höherstufung um zwei Grade.

Tatsächliche Auswirkungen für den Elternunterhalt haben die unterschiedlichen Pflegegrade nur, solange Vater oder Mutter ambulant gepflegt werden. Denn je mehr Pflegegeld bzw. Pflegesachleistung zur Verfügung steht, desto mehr kann eine Pflegeperson bezahlt oder Leistungen eines ambulanten Pflegedienstes in Anspruch genommen werden.

Einen Überblick über alle Leistungen der Pflegeversicherung (also auch bei häuslicher Pflege, Tagespflege, Pflege in betreuten Wohngruppen etc.) finden Sie auf den Seiten des Bundesministeriums für Gesundheit. Ein Fachanwalt für Sozialrecht steht Ihnen gern für Widerspruch und Klage zur Verfügung. Rechtsschutzversicherungen der (hilfebedürftigen) Eltern übernehmen die Kosten in der Regel ab Klage vor dem Sozialgericht.

Rückforderung von Schenkungen durch das Sozialamt

Ein Thema, daß in­di­rekt auch den El­tern­un­ter­halt be­trifft!

Gemäß § 528 BGB kann der Schen­ker von dem Be­schenk­ten die Her­aus­ga­be des Ge­schen­kes for­dern, wenn er nicht mehr in der Lage ist, sei­nen ei­ge­nen an­ge­mes­se­nen Un­ter­halt zu be­strei­ten bzw. Un­ter­halt für seine Ver­wand­ten (z. B. ei­ge­ne Kin­der, Ehe­gat­te o. Le­bens­part­ner) zu zah­len, ob­wohl er die­sen zum Un­ter­halt ver­pflich­tet ist. Beim El­tern­un­ter­halt ist maß­ge­bend, dass der Schen­ker sei­nen Un­ter­halt (inkl. Pfle­ge­kos­ten) nicht fi­nan­zie­ren kann. Denn nur dann kann ein Un­ter­halts­an­spruch gegen die ei­ge­nen Kin­der be­ste­hen. 

Wenn das So­zi­al­amt nun die Pfle­ge­kos­ten vor­fi­nan­ziert, geht der Rück­for­de­rungs­an­spruch gemäß § 93 SGB XII mit schrift­li­cher Rechts­wah­rungs­an­zei­ge oder auch Über­lei­tungs­an­zei­ge auf das So­zi­al­amt über. Das So­zi­al­amt kann also selbst gegen die be­schenk­te Per­son auf Her­aus­ga­be des Ge­schenk­ten kla­gen.

Wird je­mand zum Pfle­ge­fall und kann die Heim­kos­ten nicht selbst tra­gen, be­nö­tigt er die so­ge­nann­te Hilfe zur Pfle­ge, also So­zi­al­hil­fe nach SGB XII. In dem For­mu­lar, das er beim So­zi­al­amt ein­rei­chen muß, wird ge­fragt, ob der An­trags­stel­ler in­ner­halb der letz­ten 10 Jahre Ver­mö­gen ver­schenkt hat (auch Grund­ver­mö­gen). Als Rechts­an­wäl­tin er­mit­te­le ich im Rah­men des El­tern­un­ter­hal­tes zum einen, ob nicht zu­erst Schen­kun­gen der El­tern an Drit­te zu­rück­ge­for­dert wer­den müs­sen, bevor das So­zi­al­amt die Kin­der auf Un­ter­halt in An­spruch neh­men darf. Denn so­lan­ge Vater oder Mut­ter noch einen Rück­for­de­rungs­an­spruch haben, gel­ten sie auch noch als ver­mö­gend. In sei­ner ak­tu­el­len Ent­schei­dung be­stimmt der Bun­des­ge­richts­hof, in wel­chen zeit­li­chen Gren­zen eine Schen­kung an das ei­ge­ne Kind Be­stand hat.

BGH Ur­teil vom 18.06.2019 - X ZR 107/16 – 1. Leit­satz:

(1) Die vom (mit-)be­schenk­ten Part­ner des ei­ge­nen Kin­des ge­teil­te oder je­den­falls er­kann­te Vor­stel­lung des Schen­kers, eine zu­ge­wen­de­te Im­mo­bi­lie werde vom ei­ge­nen Kind und des­sen Part­ner dau­er­haft als ge­mein­schaft­li­che Woh­nung oder Fa­mi­li­en­woh­nung ge­nutzt, kann die Ge­schäfts­grund­la­ge eines Schen­kungs­ver­tra­ges bil­den (Be­stä­ti­gung von BGH, Ur­tei­le vom 19. Ja­nu­ar 1999 - X ZR 60/97, NJW 1999, 1623, und vom 3. Fe­bru­ar 2010 - XII ZR 189/06, BGHZ 184, 190).

(2) Die Schen­kung be­grün­det je­doch kein Dau­er­schuld­ver­hält­nis. Für einen Weg­fall der Ge­schäfts­grund­la­ge reicht es des­halb nicht aus, dass die Le­bens­ge­mein­schaft nicht bis zum Tod eines der Part­ner Be­stand hat. Hat je­doch die ge­mein­sa­me Nut­zung der Im­mo­bi­lie ent­ge­gen der mit der Schen­kung ver­bun­de­nen Er­war­tung nur kurze Zeit an­ge­dau­ert, kommt re­gel­mä­ßig ein Weg­fall der Ge­schäfts­grund­la­ge in Be­tracht.

Im Fol­gen­den möch­te ich die Grund­zü­ge der Rechts­la­ge dar­stel­len, die für die Rück­for­de­rung von Schen­kun­gen gilt.

- Vom Rück­for­de­rungs­an­spruch nicht er­fasst sind Pflicht-u. An­stands­schen­kun­gen, also üb­li­che Hoch­zeits­ge­schen­ke, Weih­nachts- und Ge­burts­tags­ge­schen­ke unter Ver­wand­ten. Es gibt keine pau­scha­le Höchst­gren­ze für diese Ge­schen­ke (§ 534 BGB).

Nach § 529 BGB ist der Rückforderungsanspruch auch ausgeschlossen:

- wenn der Schenker seine Bedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig selbst herbeigeführt hat. Damit ist nicht gemeint, daß der Schenker durch die Schenkung an sich bedürftig wurde, sondern das er zeitlich nach der Schenkung z.B. durch einen Casinobesuch, riskante Spekulationen o.ä. in eine finanzielle Notlage geraten ist. Die Bedürftigkeit war also für den Beschenkten zum Zeitpunkt der Schenkung nicht vorhersehbar (BGH NJW 2003, 1384).

- wenn seit der  Vollziehung der Schenkung bis zum Eintritt der Bedürftigkeit des Schenkers 10 Jahre gem. § 2325 III BGB verstrichen sind.

- wenn der Beschenkte das geschenkte Geld schon ausgegeben hat und sein Einkommen unter einer bestimmten Einkommensgrenze liegt. Die Herausgabe des Geschenks kann auch durch die Zahlung von Unterhalt für den verarmten Schenker (in unseren Elternunterhaltsfällen also für das Elternteil) gemäß § 528 II S. 2. abgewendet werden.

Der BGH hat aktuell -BGH, Urteil v. 28.9.2016, IV ZR 513/15- die Ausgleichspflicht des beschenkten Erben gem. § 2287 Abs. 1 BGB im folgenden Fall verneint:

Eheleute errichten ein gemeinschaftliches Testament, in dem sie sich wechselseitig zu Erben einsetzen und ihre Kinder zu gleichen Teilen als Erben des Längstlebenden. So war es auch in dem vom BGH entschiedenen Fall (BGH, Urteil v. 28.9.2016, IV ZR 513/15). Nach Errichtung des gemeinschaftlichen Testaments verstarb zuerst die Ehefrau. Danach übertrug der Ehemann sein mit einem Einfamilienhaus bebautes Grundstück auf seine Tochter. Der Erblasser ließ sich an dem gesamten Grundstück ein

  • lebenslanges Nießbrauchsrecht einräumen und
  • behielt sich unter näher genannten Voraussetzungen ein vertragliches Rücktrittsrecht vor.
  • Zudem vereinbarte er mit seiner Tochter, dass sie ihn Zeit seines Lebens bei entsprechendem Bedarf in seiner Wohnung vollständig und unentgeltlich pflegt und betreut bzw. ihn kostenlos pflegen oder betreuen lässt.

Diese Entscheidung finden Sie über die Bezeichnung leicht über die Fallsammlung des Bundesgerichtshofes. Es lohnt sich diese zu lesen.

- dass der Beschenkte seinen eigenen standesgemäßen Unterhalt bzw. den Unterhalt derjenigen, gegenüber denen er zum Unterhalt verpflichtet ist, durch Rückzahlung des Geschenkes nicht gefährdet. Es kommt also für die Rückforderung des Geschenkes auf das Einkommen bzw. Vermögen des Beschenkten an.

Besteht zwischen dem Schenker und Beschenkten keine Unterhaltspflicht, so wird grundsätzlich auf die im Elternunterhalt geltenden Freibeträge für Einkommen Bezug genommen, weil diese am großzügigsten bemessen sind. 

Ich weise an dieser Stelle darauf hin, dass jeder Fall anders ist und das durch geringfügige Abweichungen im Sachverhalt sich die Rechtslage ganz anders darstellen kann. Diese Webseite ersetzt also nicht die individuelle anwaltliche Beratung!