Familienrecht – Scheidung

Ein zu Beginn oder wäh­rend der Ehe ge­schlosse­ner Ehever­trag ist das si­cherste Mit­tel, Ihre Nerven und Ih­ren Geldbeu­tel zu schonen.

Für jede Pro­blematik, sei es zu Vermö­gens- oder Un­terhaltsfra­gen, Fra­gen zur Elternschaft gemeinsa­mer oder ei­ge­ner Kin­der etc., gibt es Ihre individuel­le Regelung. Gerne er­arbei­ten wir die­se, ob mit Ihnen allei­ne oder mit Ihrem Partner oder Part­ne­rin.

Fa­mili­enrecht – Tren­nung und die Folgen

Alle In­formationen auf den folgen­den Sei­ten wur­den per­sön­lich er­stellt und be­ru­hen auf langjähr­i­ger Er­fah­rung in der anwaltli­chen Be­ra­tung als Fach­anwäl­tin. Die hier präsentier­ten In­formationen wer­den lau­fend er­neu­ert und er­gänzt. Wir versu­chen, kei­ne Ih­rer Fra­gen unbe­antwortet zu las­sen, wis­sen al­ler­dings, dass alle Trennungs­konflikte und so auch Ihr Fall einzig­artig sind, Ihre Grün­de im­mer in­di­vi­du­ell sind.

Wir versu­chen, kei­ne Ih­rer Fra­gen unbe­antwortet zu las­sen, wis­sen al­ler­dings, dass alle Trennungs­konflikte und so auch Ihr Fall einzig­artig sind, Ihre Grün­de im­mer in­di­vi­du­ell sind.

Daher unser An­ge­bot an Sie:

So­weit Sie Ihre Fra­ge hier nicht be­antwortet wird, sen­den Sie uns ein­fach, unver­bindlich und kosten­los ei­ne E-Mail: rae.​buenne­mann-rohr@ewe­tel.net und Ihre Fra­ge wird be­antwortet.

Der persönli­che Kon­takt ist uns wich­tig und in Trennungs­fra­gen auch oft nötig. Wir freu­en uns über Ih­ren Be­such. Al­ler­dings kann die Kon­takt­aufnah­me in der heu­ti­gen Zeit auf un­ter­schiedli­chen Weg­en er­reicht wer­den, wie z. B. on­line per Skype oder zuvor per Mail, da Ent­fernun­gen in un­se­rer beweg­ten Zeit so leich­ter zu überwin­den sind.

So­weit Sie auch in der Zeit der Tren­nung mit Ihrem Part­ner / Ih­rer Part­ne­rin ein gutes Ver­hält­nis bewah­ren konn­ten, sich auch wei­ter­hin mit Ach­tung und Vertrau­en be­geg­nen kön­nen, wer­den Sie teu­re Pro­zesse vermei­den kön­nen.

Wir spre­chen hiervon ei­ner sog. einverständli­chen Scheidung. Wir beglei­ten Sie natürlich auch gerne pro­fes­sionell bei der außergerichtli­chen Einigung und be­antwor­ten alle Fra­gen, ob zu gemeinsamen Kindern, Un­terhaltsfra­gen, Steuerfra­gen, Fra­gen zu Vermögen und ei­ge­ner Immobilie, soweit Sie die­se nicht schon auf un­se­rer Webs­i­te be­antwortet bekommen.

Familienrecht Trennung

Hält diese Brücke noch oder sind nun die Wege voneinander zu trennen?

Scheidung per Mausklick

Soll­ten Sie sich mit Ihrem Ehe­mann / Ih­rer Ehe­frau bzw. Ihrem Lebens­partner/ Ih­rer Lebens­part­ne­rin be­reits über die Punkte Un­terhalt, Vermögen und Kinderbelange geeinigt ha­ben, können Sie sich ei­nen persönli­chen Besuch bei uns erspa­ren. Wir nennen dies ei­ne einverständli­che Scheidung.

Sen­den Sie uns Ih­ren Scheidungs­auf­trag einfach per Mail und Ihr Scheidungs­an­trag kann kurz­fristig beim zuständigen Fa­mili­en­gericht ein­gereicht wer­den und ei­ne Scheidung auch in kurzer Zeit erreicht wer­den.

Aber auch dann, wenn der an­de­re Ehe­gat­te mit der Schei­dung nicht einver­stan­den ist, kann bei be­stehen­der Zerrüt­tung Ih­rer Ehe die­se grund­sätz­lich ge­schieden wer­den. Es stellt kein gro­ßes Pro­blem dar, falls Ihr Ehe­gat­te nicht mit der Schei­dung einver­stan­den sein soll­te, da un­ser Scheidungs­recht auf dem Zer­rüt­tungs­prin­zip ba­siert. Ei­ne Ehe gilt als zer­rüt­tet und wird ge­schieden, wenn das Trennungs­jahr ver­stri­chen ist.

Zum Scheidungsformular

Weiterer Verfahrensablauf nach Auftragserteilung

  • Sobald uns Ihr ausgefülltes Scheidungsformular erreicht, erhalten Sie per E-Mail eine Empfangsbestätigung und wir senden Ihnen unsere Vollmacht zu, die Sie uns bitte unterzeichnen und auf dem Postweg oder per Fax zurücksenden.
  • Sie senden uns mit der Vollmacht auch die Heiratsurkunde und ggfs. die Geburtsurkunden der gemeinsamen Kinder.
  • Wir fertigen nach Ihren Angaben den Scheidungsantrag und senden Ihnen diesen per E-Mail zu. Falls zur weiteren Bearbeitung unsererseits Nachfragen nötig sind, werden wir uns mit Ihnen in Verbindung setzen.
  • Falls ein Antrag auf Prozesskostenhilfe in Betracht kommt, senden wir Ihnen das Antragsformular per E-Mail.
  • Wir reichen den Scheidungsantrag beim zuständigen Familiengericht für Sie ein.
  • Einige Tage noch Einsenden des Scheidungsantrags teilen wir Ihnen das gerichtliche Aktenzeichen Ihres Verfahrens mit. Erst jetzt schicken wir Ihnen die erste Rechnung. Sie zahlen also erst, wenn Sie sicher sein können, dass die Scheidung „läuft“! Wir sind als Fachanwältinnen verpflichtet, die Kosten so gering wie möglich zu halten und alle erforderlichen Schritte zu unternehmen, damit auch das Gericht die Kosten niedrig hält.
  • Das Fa­mi­li­en­ge­richt stellt Ihren Schei­dungs­an­trag erst an die Ge­gen­sei­te zu, wenn die Ge­richts­kos­ten ge­zahlt sind. Die ge­richt­li­che Kos­ten­rech­nung schi­cken wir Ihnen so­fort zu. So­bald diese Kos­ten von Ihnen ein­ge­zahlt sind, läuft das Ver­fah­ren.
  • Das Ge­richt stellt dem an­de­ren Ehe­gat­ten eine Ab­schrift des Schei­dungs­an­trags mit der Auf­for­de­rung zu, sich in­ner­halb einer be­stimm­ten Frist zu äu­ßern. Es ist nun an Ihrem Ehe­gat­ten / Le­bens­part­ner der Schei­dung schrift­lich zu­zu­stim­men und die Schei­dungs­an­ga­ben zu be­stä­ti­gen. Das ge­richt­li­che Ak­ten­zei­chen nicht ver­ges­sen!
  • Ist der Ver­sor­gungs­aus­gleich durch­zu­füh­ren, wird der Schei­dungs­ter­min fest­ge­setzt, so­bald alle Aus­künf­te der Ren­ten­ver­si­che­rungs­trä­ger vor­lie­gen.
  • Das Ge­richt be­stimmt einen Schei­dungs­ter­min. An die­sem Ter­min müs­sen beide Ehe­gat­ten grund­sätz­lich per­sön­lich teil­neh­men, es sei denn Ihre Wohn­sit­ze lie­gen meh­re­re 100 km aus­ein­an­der. In die­sem Fall wer­den wir, um Kos­ten zu spa­ren, beim zu­stän­di­gen Fa­mi­li­en­ge­richt an­re­gen, die per­sön­li­che An­hö­rung zur Schei­dung durch das Fa­mi­li­en­ge­richt/ Amts­ge­richt am Wohn­ort an­zu­ord­nen.
  • Am Schei­dungs­ter­min wer­den wir per­sön­lich teil­neh­men oder in Ab­stim­mung mit Ihnen einen An­walt vor Ort be­auf­tra­gen, wenn dies Kos­ten ­spart.

Unterhalt

Die zu Beginn 2008 in Kraft getre­tene Un­terhalts­re­form hat vieles verändert. Ehegattenun­terhalt ist nun endlich und kann sowohl in sei­ner Dau­er als auch in sei­ner Höhe begrenzt bzw. be­fristet wer­den. Der BGH hat nach dem Motto „Al­ter schützt vor Arbeit nicht“ Altersgren­zen zur Erwerbs­ob­liegenheit für den bisher Un­terhaltsbe­rechtig­ten komplett ent­fal­len las­sen und zudem den Vorrang der minderjähr­igen Kin­der vor dem betreuen­den Eltern­teil gesetzlich be­stimmt.

Un­terhalt kann der die gemeinsamen Kin­der betreuen­de Partner in der Regel nur bis zum drit­ten Lebens­jahr des jüngs­ten Kin­des fordern. Auch bei Betreuung von zwei oder drei Kindern wird mit Schulbeginn von ei­ner hal­ben bis zwei­drit­tel Erwerbs­tätigkeit aus­gegan­gen. Im Ergebnis bedeu­tet dies, dass der Ehegattenun­terhalt nach Scheidung sehr viel schwe­rer zu erlan­gen ist und Un­terhalts­an­sprüc­he zudem zeitlich zu begren­zen sind. Der Gesetzgeber setzt mit die­ser Re­form auf die Ei­genver­antwortlichkeit der Partner und auch auf de­ren wirt­schaftli­che Un­abhängigkeit.

Die bisherige Recht­spre­chung ist nicht einheitlich und schafft ein ho­hes Pro­zess­risiko. Vor diesem Hin­ter­grund will Fa­mili­enpla­nung und die vielgerühmte Ver­einbarkeit von Fa­milie und Beruf wohl über­legt sein.

Wenn Sie Planungs­si­cherheit su­chen, fin­den Sie die­se am umfassends­ten in Ihrem Ehever­trag.

Die für Sie zu­tref­fen­den Un­terhaltsleitli­ni­en fin­den Sie auf der Webs­i­te Ih­res Ober­landesgerichtes oder Sie schrei­ben uns an.

Über den Aus­kunfts­an­spruch verschaffen Sie sich Klarheit über die Ein­kommenshöhe des an­de­ren Ehegat­ten. Zuviel gezahl­ter Un­terhalt kann zurückgefordert wer­den.

Vermögensausgleich oder „Zugewinnausgleich“

Wäh­rend der Ehe kön­nen bei­de Ehe­leu­te Ver­mö­gen er­wirt­schaf­ten, das sog. End­ver­mö­gen. Das in die Ehe ein­ge­brach­te An­fangs­ver­mö­gen min­dert das er­wirt­schafte­te End­ver­mö­gen. Die Dif­fe­renz ist der Zu­ge­winn. Bei­de Ehe­leu­te neh­men je zur Hälf­te an dem Vermö­gen­szuwachs/ Zu­ge­winn ih­res Part­ners Teil. Mit der Schei­dung wird daher ein sog. Zugewinn­ausgleich durch­geführt.

Zum End­ver­mö­gen ge­hört das ge­samte po­si­ti­ve und ne­ga­ti­ve Ver­mö­gen, das bei Zu­stellung des Scheidungs­an­trags an den an­de­ren Ehe­partner vorhan­den ist, Ak­ti­en, Immobili­en, Kon­tensalden etc.? Da Schul­den vom End­ver­mö­gen ab­zieh­bar sind, kann das End­ver­mö­gen auch ne­ga­tiv sein?

Zum An­fangs­ver­mö­gen ge­hört zu­nächst das Ver­mö­gen, das bei Ehe­schlie­ßung vorhan­den war. Schul­den sind abzuzie­hen. Da­durch kann auch das An­fangs­vermö­gen ne­ga­tiv sein.

Bei­spiel:

Der LP1 hatte bei Ehe­schlie­ßung 15.000 € Schul­den. Zum Zeit­punkt der Schei­dung hat er ein Ver­mö­gen von 20.000 €. Sein Zu­ge­winn wäh­rend der Ehe be­trägt also 35.000 €.

Aber auch Erb­schaf­ten und Schen­kun­gen wer­den gem-. § 1374 II BGB zum An­fangs­ver­mö­gen ge­rech­net, ob­wohl sie in­ner­halb der Ehe­zeit an­fal­len.

Bei­spiel:

E1 ist bei Hei­rat Allein­ei­gentü­mer ei­ner Im­mo­bi­lie im Wert von 240.000 €, die bei Hei­rat mit ei­nem Kre­dit von 220.000 € be­las­tet war, also ei­nen Net­to­wert von 20.000 € hatte. Der Kre­dit be­trägt am En­de der Ehe noch 80.000 €. E1 ist also wäh­rend der Ehe um (Haus­wert / End­ver­mö­gen 160.000 € – An­fangs­ver­mö­gen 20.000 €) = 140.000 € rei­cher gewor­den.

E2 hatte kein Ver­mö­gen bei Ehe­schlie­ßung. Sie ist selb­stän­di­ge Un­terneh­me­rin hat am En­de der Ehe ei­nen Fir­men­wert von 350.000 € ge­schaffen. Sie erbt wäh­rend der Ehe 300.000 €. Da Erb­schaf­ten gem. § 1374 II BGB zum An­fangs­ver­mö­gen zäh­len, kann sie ihre Erb­schaft vom Fir­men­wert abzie­hen, hat also ei­nen Zu­ge­winn von 50.000 € am En­de der Ehe.

Die Dif­fe­renz bei­der Zu­ge­win­ne er­gibt hier ei­nen Wert von 70.000 €, also müss­te E1 an E2 ei­nen Be­trag von 35.000 € zah­len.

Der Vermö­gens­ausgleich sollte aus Kosten­grün­den von den Ehe­leu­ten ent­weder selbst und nach ei­ge­nem Gutdünken oder mit fach­anwalt­li­cher Hilfe durch­geführt wer­den. Im gerichtli­chen Scheidungs­verfah­ren können die Gerichts- und Anwalts­kos­ten ganz be­trächtlich stei­gen, so dass un­ser Rat ist: Einigen Sie sich außergerichtlich und spa­ren Sie Kos­ten?

Der An­spruch auf Zugewinn­ausgleich verjährt drei Jah­re nach sei­ner Ent­stehung, bei ei­ner Scheidung also drei Jah­re nach Rechts­kraft der Scheidung, § 1378 Abs. 4 BGB. Das bedeu­tet, dass derjenige Ehegatte, der meint, vom an­de­ren etwas zu bekommen, diesen An­spruch spä­tes­tens drei Jah­re nach der Scheidung gel­tend ma­chen muss.

Vermögensausgleich

Bankkon­ten der Ehegat­ten bei Tren­nung bzw. Scheidung

Bei ei­ner Tren­nung kann Streit über die Behandlung von Bankkon­ten auf­tre­ten. Man un­ter­schei­det Ein­zelkon­ten, die nur ei­nem der Ehegat­ten gehören, und Gemeinschafts­kon­ten, die bei­den Ehegat­ten gehören.

Ei­ne Kontovollmacht ändert nichts daran, dass es sich etwa um ein Ein­zelkonto handelt, das nur auf den Namen ei­nes Ehegat­ten läuft, dem auch der Kon­to­stand zuzu­ordnen ist. Es kommt auch nicht dar­auf an, wer das Geld auf das Konto ein­gezahlt hat. Zahlt z.B. die Ehe­frau aus irgend­ei­nem Grund Geld auf das Ein­zelkonto ih­res Man­nes ein, so gehört dieses Gutha­ben allein ihrem Mann.

Ausnahmen:

  • Beide Eheleute zahlen ihre Spareinlagen auf ein Einzelkonto des einen Ehegatten, um für einen bestimmten Zweck (gemeinsamer Urlaub) zu sparen.
  • Beide zahlen ihre Einkünfte auf das Einzelkonto eines Ehegatten; hier spricht die Vermutung dafür, dass das Kontoguthaben beiden Ehegatten im Zweifel zu ½ gehören soll. Bei anderer Aufteilung käme es auf die geübte und beweisbare eheliche Praxis an.

Ein Gemeinschafts­konto ist dagegen ein Konto, das auf den Namen bei­der Ehe­leu­te läuft. Ein Gutha­ben steht im Zweifel jedem Ehegat­ten zur Hälfte zu. Derjenige Ehegatte, der behauptet, ihm stün­de mehr als die Hälfte des Guthabens zu, muss dies beweisen.

Es ist daher drin­gend zu empfeh­len, das Gemeinschafts­konto so schnell wie möglich zu stornie­ren, da dies an­ders als bei Kündigung von der Bank auch ohne Mitwirkung des an­de­ren Ehegat­ten aus­geführt wer­den muss und zur Sperrung des Kontos führt. Freilich bleibt dann nur die Alternative, vor­ab evtl. das ei­gene Gutha­ben abzuhe­ben und das ei­gene Ge­halt möglichst schnell auf ein neues Konto fließen zu las­sen.

Schuldenausgleich der Ehegatten/ Lebenspartner

Für die priva­ten Schulden ei­nes Ehegat­ten haftet der an­de­re Ehegatte nicht. Im Un­terhalt wer­den die­se Schulden nur berücksichtigt, wenn die Schulden eheprägend be­reits vor der Tren­nung ein­gegan­gen wur­den.

Bei Schulden, die erst nach der Trennung eingegangen werden, ist zu unterscheiden:

  • Schulden, die der Vermögensbildung dienen, können nicht abgezogen werden (z. B. Kreditraten für ein Eigenheim)
  • Andere Schulden können beim Kindesunterhalt vom Einkommen abgezogen werden, wenn sie nicht wirtschaftlich unsinnig sind.
  • Beim Ehegattenunterhalt können Schulden nur abgezogen werden, wenn sie notwendig sind, z. B. für unvermeidbare Anschaffungen wie z. B. neue Wohnungseinrichtung nach der Trennung; oder die Kosten einer Berufsausbildung.

Für gemeinsame ein­gegan­gene Schulden haf­ten bei­de Ehegat­ten gegenüber dem Gläubi­ger für die volle Summe. Die Bank kann sich aus­su­chen, von wem sie die Ge­samt­summe verlangt. Bei ei­nem gemeinsamen Kreditver­trag z.B. kann die Bank also sowohl von jedem Ehe­partner die Rückzahlung des ge­sam­ten Kredits verlan­gen. Kei­ner der bei­den Ehegat­ten kann gegenüber der Bank einwen­den, er schul­de bloß die Hälfte.

Bei­spiel Mietver­trag: ha­ben bei­de Ehegat­ten un­terschrie­ben, so kann der Vermie­ter von jedem der Ehegat­ten die volle Mie­te verlan­gen, auch wenn ei­ner der Ehegat­ten aus­gezogen ist.

Grundsätzlich hat jeder Ehegatte im Verhältnis zum an­de­ren die Schulden nur zur Hälfte zu zah­len. Hat ei­ner der Ehegat­ten die ge­samte Schuld allein gezahlt, kann er vom an­de­ren also die Hälfte als Aus­gleich verlan­gen. Die­se Aus­gleichspf­licht un­ter­ein­an­der be­steht ab der Tren­nung und kann auch rückwirkend ab dem Trennungs­zeitpunkt gel­tend gemacht wer­den!

Aus­nahmsweise kann ein Ehegatte ver­pf­lich­tet sein, die gemeinsame Schuld allein zu tra­gen, z. B., wenn die­ser Ehegatte allein die Vor­teile aus dem Schuldverhältnis zieht, d. h. wird der fi­nanzier­te PKW nur noch von ei­nem genutzt, zahlt die­ser den Kredit. Gemeinsame Schulden, die be­reits vor der Tren­nung ein­gegan­gen wur­den, können im Un­terhalt vom Ein­kommen abgezogen wer­den. Zahlt ein Ehegatte mehr als die auf ihn ent­fal­len­de Hälfte, so kann er den vol­len von ihm gezahl­ten Be­trag abzie­hen und zahlt dann we­ni­ger Un­terhalt.

Wichtig: Wer­den gemeinsame Schulden be­reits bei der Un­terhaltsbemessung berücksichtigt, dann findet nicht noch zusätzlich ein Aus­gleich zwi­schen den Ehe­leu­ten statt.

Rentenausgleichung oder „Versorgungsausgleich“

Im Rah­men des Scheidungs­verfah­rens wird der Versorgungsaus­gleich mitgeregelt. Es handelt sich dabei um Teilung der wäh­rend der Ehezeit erworbe­nen Altersren­ten der bei­den Ehegat­ten.

Im Laufe des Berufslebens erwirbt jeder Ehegatte An­spruch auf ei­ne zukünftige Rente, soge­nannte Ren­ten­anwart­schaf­ten, durch Bei­tragszahlun­gen in die gesetzli­che, betrieb­li­che oder private Ren­tenversi­cherung. Auch die  Riesterrente wird aus­ge­gli­chen. Freiberuf­ler (Ärz­te, Anwälte, Ar­chitek­ten usw.) zah­len in ihre jeweiligen berufsständi­schen Versorgungs­werke und Beamte erhal­ten Pensi­ons­an­sprüc­he über die Beamtenversorgung.

Die Anwart­schaf­ten sind meis­tens bei den Ehegat­ten un­ter­schiedlich hoch, da die Höhe der Ver­dienste diffe­riert oder es mög­li­cherweise auch Zei­ten der Kinder­erziehung oder der Arbeits­losigkeit gege­ben hat. Dies führt oftmals zu deutlich niedrige­ren Anwart­schaf­ten.

Ziel der Durch­führung des Versorgungs­ausglei­ches ist, die­se Un­ter­schiede aus­zu­glei­chen.

Jeder Ehegatte bekommt nach der gesetzli­chen Regelung ½ derjenigen Rente oder Pensi­on des an­de­ren, die die­ser wäh­rend der Ehezeit hinzuerwor­ben hat. Bei­de Ehegat­ten ha­ben nach Durch­führung des Versorgungs­ausglei­ches ei­ne gleich ho­he Rente.

Ne­ben diesem Grund­satz sieht das Gesetz aber noch ver­schiede­ne inhaltli­che Ge­stal­tungs­möglichkei­ten vor.

An ers­ter Stel­le stehen dabei Scheidungs­ver­einbarun­gen oder Ehever­träge zwi­schen den Ehegat­ten oder Lebens­partnern, die den Versorgungs­ausgleich ganz oder teilweise in den Vermö­gens­ausgleich einbezie­hen. Bei­spielsweise erwirbt E1 den Mit­ei­gentums­an­teil von E2 am gemeinsamen Hausgrund­stück gegen Verzicht auf Versorgungs­ausgleich oder ei­nes Teils  ih­rer An­sprüc­he aus dem Versorgungs­ausgleich, etwa aus der Betriebsrente ih­res Ehe­man­nes.

Die Zahlung ei­ner zweckgebun­denen Abfindung stellt ei­ne weite­re Möglichkeit dar. So können Ehegat­ten ver­einba­ren, dass bei­spielsweise der Versorgungs­ausgleich bezogen auf die An­rech­te aus der gesetzli­chen Ren­tenversi­cherung und der Beamtenversorgung nach den gesetzli­chen Vorschrif­ten durch­geführt wer­den soll. Zur Abgel­tung der An­sprüc­he aus der betrieb­li­chen Altersvorsorge würde sich der Ehe­mann ver­pf­lich­ten, zu­guns­ten der Ehe­frau auf de­ren Lebens­versi­cherung ei­nen einmaligen Be­trag einzuzah­len.

Weite­re Ge­stal­tungs­möglichkei­ten liegen in der Ver­einbarung reduzier­ter Be­träge/ei­nes Höchstbe­tra­ges oder in verkürz­ten Anrech­nungs­zei­ten.

Auch der komplette Aus­schluss des Versorgungs­ausglei­ches ist grundsätzlich möglich. Er ist jedoch insbesonde­re dann pro­blematisch, wenn er die Zeit umfasst, in wel­cher der verzichten­de Ehegatte weg­en Kindesbetreuung kei­ne Versorgungs­an­rech­te erwer­ben konnte. Ei­ne sol­che Ver­einbarung ist mög­li­cherweise unwirksam.

Nach der gesetzli­chen Regelung findet bei ei­ner Ehe­dau­er un­ter drei Jah­ren ein Versorgungs­ausgleich nur statt, wenn ein Ehegatte dies be­an­tragt.

Las­sen Sie uns auf­grund der vielge­staltigen Möglichkei­ten also ei­nen gu­ten Weg fin­den, Ihre Altersab­si­cherung optimal zu ge­stal­ten.

Das Lebenspartnerschaftsgesetz – Regelungsinhalt

Das Gesetz über die ein­ge­tra­gene Lebens­partnerschaft (LPartG) ist zum 01.08.2001 in Kraft getre­ten (BGBl. I 266). Mit sei­nen Ände­run­gen zum 01.01.2005, 21.12.2007, 01.01.2009 wur­den die meis­ten Abwei­chun­gen und Un­gereimt­hei­ten des Geset­zes be­seitigt. Die Wirkun­gen der allgemei­nen Vorschrif­ten des BGB – Bürgerli­chen Gesetzbu­ches -zum Scheidungs­verfah­ren, zur Vermö­gensaus­ein­andersetzung und der Un­terhaltsfra­gen gel­ten auch für die ein­ge­tra­gene Lebens­partnerschaft, soweit sie nach dem 31.12.2004 be­gründet wurde.

Das LPartG regelt die rechtli­chen Beziehun­gen gleichge­schlecht­li­cher Part­ne­rInnen zuein­an­der für die Dau­er des Be­stehens der ein­ge­tra­genen Lebens­partnerschaft, über un­terhaltsrechtli­che, namensrechtli­che, steu­errechtli­che, er­brechtli­che, vermö­gensrechtli­che Fra­gen bis hin zu zur Regelung sorge­recht­li­cher Belange für gemeinsame Kin­der. Auch die Möglichkeit der sog. Stiefkindadopti­on, also der Adopti­on ei­nes Kin­des, des jeweils an­de­ren Lebens­partners/ Lebens­part­ne­rin ist hiervon mit umfasst.

Bei Einführung des LPartG be­stan­den noch erhebli­che Un­ter­schiede in der rechtli­chen Behandlung von Ehe und Lebens­partnerschaft. Mittlerweile sind die­se zum großen Teil be­seitigt wor­den. Bis 2012 ha­ben sich ca. 28.000 Paa­re in ei­ne Lebens­partnerschaft ein­tra­gen las­sen, was ei­nem An­teil von fast 40 % der zu­sammenleben­den homosexuel­len Paa­re ent­spricht.

Heute regelt das Lebenspartnerschaftsgesetz folgende Bereiche:

  • Begründung der Lebenspartnerschaft (in der Regel) durch Erklärung vor dem Standesbeamten
  • Wirkun­gen der Lebens­partnerschaft: Namensrecht, Ver­pf­lich­tung zum ge­gen­seitigen Un­terhalt, Lebens­partnerschaftsver­trag, Vermö­gensbildung, Güter­stand ent­spre­chend der Zugewinngemeinschaft, Sorge­recht für gemeinsame Kin­der, kleines Sorge­recht für die Kin­der des jeweils an­de­ren Lebens­partner ohne vorherige Adopti­on, Er­brecht, Steu­errecht und Erb­schaft­steu­errecht
  • Bei Getrenntleben: Trennungsunterhalt, Haushaltsregelung, Wohnungszuweisung bei Gewaltschutz

Regelungsmöglichkeiten der Bundesländer:

Die be­reits am 1.1.2009 be­stehen­den landesrechtli­chen Regelun­gen, nach denen die Erklärun­gen nach dem LPartG nicht gegenüber dem Standesbeam­ten, sondern gegenüber ei­ner an­de­ren behördli­chen Stel­le abzuge­ben sind, gel­ten auch nach dem 1.1.2009 wei­ter. Auch nach dem 31.12.2008 können die Bundes­län­der hier abwei­chen­de Regelun­gen treffen.

Rechtsverhältnis der LebenspartnerInnen zueinander

Sie gel­ten als Fa­mili­en­angehörige, was sich auch im Er­brecht, Erb­schaft­steuer und hier in den steuerli­chen Freibe­trägen der Er­ben sowie im Steu­errecht niederschlägt. Auch die­se An­glei­chun­gen an die ehe­li­chen Privilegi­en muss­ten allerdings zuvor vor dem Bundesverfassungs­gericht er­strit­ten wer­den. Die Ent­scheidung im Steu­errecht – Ehegatten­splitting, Steuer­klassen­privilegi­en; Weg­fall der Grund­erwerb­steuer -fiel hier zum 21.07.2010. Rückwirkend gilt sie ab dem 01.08.2001 für diejenigen, die fleißig gegen ihre Steuerbe­schei­de Ein­spruch ein­ge­legt ha­ben.

Im Erb­schafts­steu­errecht wurde mit der Re­form zum 01.01.2009 nun auch bei den Freibe­trägen ei­ne Gleich­stellung erreicht, allerdings mit der Re­form nur für die Partnerschaf­ten ab 01.01.2005. Für alle Fälle davor mußte hierzu von Frau Rechts­anwäl­tin Ursu­la Rohr bis nach Karlsruhe gegan­gen wer­den, um auch für die­se Fälle nun die Gleichbehandlung mit den Ehegat­ten zu errei­chen.

Eingetragene Lebenspartnerschaft