Familienrecht – Scheidung
Ein zu Beginn oder während der Ehe geschlossener Ehevertrag ist das sicherste Mittel, Ihre Nerven und Ihren Geldbeutel zu schonen.
Für jede Problematik, sei es zu Vermögens- oder Unterhaltsfragen, Fragen zur Elternschaft gemeinsamer oder eigener Kinder etc., gibt es Ihre individuelle Regelung. Gerne erarbeiten wir diese, ob mit Ihnen alleine oder mit Ihrem Partner oder Partnerin.
Familienrecht – Trennung und die Folgen
Alle Informationen auf den folgenden Seiten wurden persönlich erstellt und beruhen auf langjähriger Erfahrung in der anwaltlichen Beratung als Fachanwältin. Die hier präsentierten Informationen werden laufend erneuert und ergänzt. Wir versuchen, keine Ihrer Fragen unbeantwortet zu lassen, wissen allerdings, dass alle Trennungskonflikte und so auch Ihr Fall einzigartig sind, Ihre Gründe immer individuell sind.
Wir versuchen, keine Ihrer Fragen unbeantwortet zu lassen, wissen allerdings, dass alle Trennungskonflikte und so auch Ihr Fall einzigartig sind, Ihre Gründe immer individuell sind.
Daher unser Angebot an Sie:
Soweit Sie Ihre Frage hier nicht beantwortet wird, senden Sie uns einfach, unverbindlich und kostenlos eine E-Mail: rae.buennemann-rohr@ewetel.net und Ihre Frage wird beantwortet.
Der persönliche Kontakt ist uns wichtig und in Trennungsfragen auch oft nötig. Wir freuen uns über Ihren Besuch. Allerdings kann die Kontaktaufnahme in der heutigen Zeit auf unterschiedlichen Wegen erreicht werden, wie z. B. online per Skype oder zuvor per Mail, da Entfernungen in unserer bewegten Zeit so leichter zu überwinden sind.
Soweit Sie auch in der Zeit der Trennung mit Ihrem Partner / Ihrer Partnerin ein gutes Verhältnis bewahren konnten, sich auch weiterhin mit Achtung und Vertrauen begegnen können, werden Sie teure Prozesse vermeiden können.
Wir sprechen hiervon einer sog. einverständlichen Scheidung. Wir begleiten Sie natürlich auch gerne professionell bei der außergerichtlichen Einigung und beantworten alle Fragen, ob zu gemeinsamen Kindern, Unterhaltsfragen, Steuerfragen, Fragen zu Vermögen und eigener Immobilie, soweit Sie diese nicht schon auf unserer Website beantwortet bekommen.
Hält diese Brücke noch oder sind nun die Wege voneinander zu trennen?
Scheidung per Mausklick
Sollten Sie sich mit Ihrem Ehemann / Ihrer Ehefrau bzw. Ihrem Lebenspartner/ Ihrer Lebenspartnerin bereits über die Punkte Unterhalt, Vermögen und Kinderbelange geeinigt haben, können Sie sich einen persönlichen Besuch bei uns ersparen. Wir nennen dies eine einverständliche Scheidung.
Senden Sie uns Ihren Scheidungsauftrag einfach per Mail und Ihr Scheidungsantrag kann kurzfristig beim zuständigen Familiengericht eingereicht werden und eine Scheidung auch in kurzer Zeit erreicht werden.
Aber auch dann, wenn der andere Ehegatte mit der Scheidung nicht einverstanden ist, kann bei bestehender Zerrüttung Ihrer Ehe diese grundsätzlich geschieden werden. Es stellt kein großes Problem dar, falls Ihr Ehegatte nicht mit der Scheidung einverstanden sein sollte, da unser Scheidungsrecht auf dem Zerrüttungsprinzip basiert. Eine Ehe gilt als zerrüttet und wird geschieden, wenn das Trennungsjahr verstrichen ist.
Weiterer Verfahrensablauf nach Auftragserteilung
- Sobald uns Ihr ausgefülltes Scheidungsformular erreicht, erhalten Sie per E-Mail eine Empfangsbestätigung und wir senden Ihnen unsere Vollmacht zu, die Sie uns bitte unterzeichnen und auf dem Postweg oder per Fax zurücksenden.
- Sie senden uns mit der Vollmacht auch die Heiratsurkunde und ggfs. die Geburtsurkunden der gemeinsamen Kinder.
- Wir fertigen nach Ihren Angaben den Scheidungsantrag und senden Ihnen diesen per E-Mail zu. Falls zur weiteren Bearbeitung unsererseits Nachfragen nötig sind, werden wir uns mit Ihnen in Verbindung setzen.
- Falls ein Antrag auf Prozesskostenhilfe in Betracht kommt, senden wir Ihnen das Antragsformular per E-Mail.
- Wir reichen den Scheidungsantrag beim zuständigen Familiengericht für Sie ein.
- Einige Tage noch Einsenden des Scheidungsantrags teilen wir Ihnen das gerichtliche Aktenzeichen Ihres Verfahrens mit. Erst jetzt schicken wir Ihnen die erste Rechnung. Sie zahlen also erst, wenn Sie sicher sein können, dass die Scheidung „läuft“! Wir sind als Fachanwältinnen verpflichtet, die Kosten so gering wie möglich zu halten und alle erforderlichen Schritte zu unternehmen, damit auch das Gericht die Kosten niedrig hält.
- Das Familiengericht stellt Ihren Scheidungsantrag erst an die Gegenseite zu, wenn die Gerichtskosten gezahlt sind. Die gerichtliche Kostenrechnung schicken wir Ihnen sofort zu. Sobald diese Kosten von Ihnen eingezahlt sind, läuft das Verfahren.
- Das Gericht stellt dem anderen Ehegatten eine Abschrift des Scheidungsantrags mit der Aufforderung zu, sich innerhalb einer bestimmten Frist zu äußern. Es ist nun an Ihrem Ehegatten / Lebenspartner der Scheidung schriftlich zuzustimmen und die Scheidungsangaben zu bestätigen. Das gerichtliche Aktenzeichen nicht vergessen!
- Ist der Versorgungsausgleich durchzuführen, wird der Scheidungstermin festgesetzt, sobald alle Auskünfte der Rentenversicherungsträger vorliegen.
- Das Gericht bestimmt einen Scheidungstermin. An diesem Termin müssen beide Ehegatten grundsätzlich persönlich teilnehmen, es sei denn Ihre Wohnsitze liegen mehrere 100 km auseinander. In diesem Fall werden wir, um Kosten zu sparen, beim zuständigen Familiengericht anregen, die persönliche Anhörung zur Scheidung durch das Familiengericht/ Amtsgericht am Wohnort anzuordnen.
- Am Scheidungstermin werden wir persönlich teilnehmen oder in Abstimmung mit Ihnen einen Anwalt vor Ort beauftragen, wenn dies Kosten spart.
Unterhalt
Die zu Beginn 2008 in Kraft getretene Unterhaltsreform hat vieles verändert. Ehegattenunterhalt ist nun endlich und kann sowohl in seiner Dauer als auch in seiner Höhe begrenzt bzw. befristet werden. Der BGH hat nach dem Motto „Alter schützt vor Arbeit nicht“ Altersgrenzen zur Erwerbsobliegenheit für den bisher Unterhaltsberechtigten komplett entfallen lassen und zudem den Vorrang der minderjährigen Kinder vor dem betreuenden Elternteil gesetzlich bestimmt.
Unterhalt kann der die gemeinsamen Kinder betreuende Partner in der Regel nur bis zum dritten Lebensjahr des jüngsten Kindes fordern. Auch bei Betreuung von zwei oder drei Kindern wird mit Schulbeginn von einer halben bis zweidrittel Erwerbstätigkeit ausgegangen. Im Ergebnis bedeutet dies, dass der Ehegattenunterhalt nach Scheidung sehr viel schwerer zu erlangen ist und Unterhaltsansprüche zudem zeitlich zu begrenzen sind. Der Gesetzgeber setzt mit dieser Reform auf die Eigenverantwortlichkeit der Partner und auch auf deren wirtschaftliche Unabhängigkeit.
Die bisherige Rechtsprechung ist nicht einheitlich und schafft ein hohes Prozessrisiko. Vor diesem Hintergrund will Familienplanung und die vielgerühmte Vereinbarkeit von Familie und Beruf wohl überlegt sein.
Wenn Sie Planungssicherheit suchen, finden Sie diese am umfassendsten in Ihrem Ehevertrag.
Die für Sie zutreffenden Unterhaltsleitlinien finden Sie auf der Website Ihres Oberlandesgerichtes oder Sie schreiben uns an.
Über den Auskunftsanspruch verschaffen Sie sich Klarheit über die Einkommenshöhe des anderen Ehegatten. Zuviel gezahlter Unterhalt kann zurückgefordert werden.
Vermögensausgleich oder „Zugewinnausgleich“
Während der Ehe können beide Eheleute Vermögen erwirtschaften, das sog. Endvermögen. Das in die Ehe eingebrachte Anfangsvermögen mindert das erwirtschaftete Endvermögen. Die Differenz ist der Zugewinn. Beide Eheleute nehmen je zur Hälfte an dem Vermögenszuwachs/ Zugewinn ihres Partners Teil. Mit der Scheidung wird daher ein sog. Zugewinnausgleich durchgeführt.
Zum Endvermögen gehört das gesamte positive und negative Vermögen, das bei Zustellung des Scheidungsantrags an den anderen Ehepartner vorhanden ist, Aktien, Immobilien, Kontensalden etc.? Da Schulden vom Endvermögen abziehbar sind, kann das Endvermögen auch negativ sein?
Zum Anfangsvermögen gehört zunächst das Vermögen, das bei Eheschließung vorhanden war. Schulden sind abzuziehen. Dadurch kann auch das Anfangsvermögen negativ sein.
Beispiel:
Der LP1 hatte bei Eheschließung 15.000 € Schulden. Zum Zeitpunkt der Scheidung hat er ein Vermögen von 20.000 €. Sein Zugewinn während der Ehe beträgt also 35.000 €.
Aber auch Erbschaften und Schenkungen werden gem-. § 1374 II BGB zum Anfangsvermögen gerechnet, obwohl sie innerhalb der Ehezeit anfallen.
Beispiel:
E1 ist bei Heirat Alleineigentümer einer Immobilie im Wert von 240.000 €, die bei Heirat mit einem Kredit von 220.000 € belastet war, also einen Nettowert von 20.000 € hatte. Der Kredit beträgt am Ende der Ehe noch 80.000 €. E1 ist also während der Ehe um (Hauswert / Endvermögen 160.000 € – Anfangsvermögen 20.000 €) = 140.000 € reicher geworden.
E2 hatte kein Vermögen bei Eheschließung. Sie ist selbständige Unternehmerin hat am Ende der Ehe einen Firmenwert von 350.000 € geschaffen. Sie erbt während der Ehe 300.000 €. Da Erbschaften gem. § 1374 II BGB zum Anfangsvermögen zählen, kann sie ihre Erbschaft vom Firmenwert abziehen, hat also einen Zugewinn von 50.000 € am Ende der Ehe.
Die Differenz beider Zugewinne ergibt hier einen Wert von 70.000 €, also müsste E1 an E2 einen Betrag von 35.000 € zahlen.
Der Vermögensausgleich sollte aus Kostengründen von den Eheleuten entweder selbst und nach eigenem Gutdünken oder mit fachanwaltlicher Hilfe durchgeführt werden. Im gerichtlichen Scheidungsverfahren können die Gerichts- und Anwaltskosten ganz beträchtlich steigen, so dass unser Rat ist: Einigen Sie sich außergerichtlich und sparen Sie Kosten?
Der Anspruch auf Zugewinnausgleich verjährt drei Jahre nach seiner Entstehung, bei einer Scheidung also drei Jahre nach Rechtskraft der Scheidung, § 1378 Abs. 4 BGB. Das bedeutet, dass derjenige Ehegatte, der meint, vom anderen etwas zu bekommen, diesen Anspruch spätestens drei Jahre nach der Scheidung geltend machen muss.
Bankkonten der Ehegatten bei Trennung bzw. Scheidung
Bei einer Trennung kann Streit über die Behandlung von Bankkonten auftreten. Man unterscheidet Einzelkonten, die nur einem der Ehegatten gehören, und Gemeinschaftskonten, die beiden Ehegatten gehören.
Eine Kontovollmacht ändert nichts daran, dass es sich etwa um ein Einzelkonto handelt, das nur auf den Namen eines Ehegatten läuft, dem auch der Kontostand zuzuordnen ist. Es kommt auch nicht darauf an, wer das Geld auf das Konto eingezahlt hat. Zahlt z.B. die Ehefrau aus irgendeinem Grund Geld auf das Einzelkonto ihres Mannes ein, so gehört dieses Guthaben allein ihrem Mann.
Ausnahmen:
- Beide Eheleute zahlen ihre Spareinlagen auf ein Einzelkonto des einen Ehegatten, um für einen bestimmten Zweck (gemeinsamer Urlaub) zu sparen.
- Beide zahlen ihre Einkünfte auf das Einzelkonto eines Ehegatten; hier spricht die Vermutung dafür, dass das Kontoguthaben beiden Ehegatten im Zweifel zu ½ gehören soll. Bei anderer Aufteilung käme es auf die geübte und beweisbare eheliche Praxis an.
Ein Gemeinschaftskonto ist dagegen ein Konto, das auf den Namen beider Eheleute läuft. Ein Guthaben steht im Zweifel jedem Ehegatten zur Hälfte zu. Derjenige Ehegatte, der behauptet, ihm stünde mehr als die Hälfte des Guthabens zu, muss dies beweisen.
Es ist daher dringend zu empfehlen, das Gemeinschaftskonto so schnell wie möglich zu stornieren, da dies anders als bei Kündigung von der Bank auch ohne Mitwirkung des anderen Ehegatten ausgeführt werden muss und zur Sperrung des Kontos führt. Freilich bleibt dann nur die Alternative, vorab evtl. das eigene Guthaben abzuheben und das eigene Gehalt möglichst schnell auf ein neues Konto fließen zu lassen.
Schuldenausgleich der Ehegatten/ Lebenspartner
Für die privaten Schulden eines Ehegatten haftet der andere Ehegatte nicht. Im Unterhalt werden diese Schulden nur berücksichtigt, wenn die Schulden eheprägend bereits vor der Trennung eingegangen wurden.
Bei Schulden, die erst nach der Trennung eingegangen werden, ist zu unterscheiden:
- Schulden, die der Vermögensbildung dienen, können nicht abgezogen werden (z. B. Kreditraten für ein Eigenheim)
- Andere Schulden können beim Kindesunterhalt vom Einkommen abgezogen werden, wenn sie nicht wirtschaftlich unsinnig sind.
- Beim Ehegattenunterhalt können Schulden nur abgezogen werden, wenn sie notwendig sind, z. B. für unvermeidbare Anschaffungen wie z. B. neue Wohnungseinrichtung nach der Trennung; oder die Kosten einer Berufsausbildung.
Für gemeinsame eingegangene Schulden haften beide Ehegatten gegenüber dem Gläubiger für die volle Summe. Die Bank kann sich aussuchen, von wem sie die Gesamtsumme verlangt. Bei einem gemeinsamen Kreditvertrag z.B. kann die Bank also sowohl von jedem Ehepartner die Rückzahlung des gesamten Kredits verlangen. Keiner der beiden Ehegatten kann gegenüber der Bank einwenden, er schulde bloß die Hälfte.
Beispiel Mietvertrag: haben beide Ehegatten unterschrieben, so kann der Vermieter von jedem der Ehegatten die volle Miete verlangen, auch wenn einer der Ehegatten ausgezogen ist.
Grundsätzlich hat jeder Ehegatte im Verhältnis zum anderen die Schulden nur zur Hälfte zu zahlen. Hat einer der Ehegatten die gesamte Schuld allein gezahlt, kann er vom anderen also die Hälfte als Ausgleich verlangen. Diese Ausgleichspflicht untereinander besteht ab der Trennung und kann auch rückwirkend ab dem Trennungszeitpunkt geltend gemacht werden!
Ausnahmsweise kann ein Ehegatte verpflichtet sein, die gemeinsame Schuld allein zu tragen, z. B., wenn dieser Ehegatte allein die Vorteile aus dem Schuldverhältnis zieht, d. h. wird der finanzierte PKW nur noch von einem genutzt, zahlt dieser den Kredit. Gemeinsame Schulden, die bereits vor der Trennung eingegangen wurden, können im Unterhalt vom Einkommen abgezogen werden. Zahlt ein Ehegatte mehr als die auf ihn entfallende Hälfte, so kann er den vollen von ihm gezahlten Betrag abziehen und zahlt dann weniger Unterhalt.
Wichtig: Werden gemeinsame Schulden bereits bei der Unterhaltsbemessung berücksichtigt, dann findet nicht noch zusätzlich ein Ausgleich zwischen den Eheleuten statt.
Rentenausgleichung oder „Versorgungsausgleich“
Im Rahmen des Scheidungsverfahrens wird der Versorgungsausgleich mitgeregelt. Es handelt sich dabei um Teilung der während der Ehezeit erworbenen Altersrenten der beiden Ehegatten.
Im Laufe des Berufslebens erwirbt jeder Ehegatte Anspruch auf eine zukünftige Rente, sogenannte Rentenanwartschaften, durch Beitragszahlungen in die gesetzliche, betriebliche oder private Rentenversicherung. Auch die Riesterrente wird ausgeglichen. Freiberufler (Ärzte, Anwälte, Architekten usw.) zahlen in ihre jeweiligen berufsständischen Versorgungswerke und Beamte erhalten Pensionsansprüche über die Beamtenversorgung.
Die Anwartschaften sind meistens bei den Ehegatten unterschiedlich hoch, da die Höhe der Verdienste differiert oder es möglicherweise auch Zeiten der Kindererziehung oder der Arbeitslosigkeit gegeben hat. Dies führt oftmals zu deutlich niedrigeren Anwartschaften.
Ziel der Durchführung des Versorgungsausgleiches ist, diese Unterschiede auszugleichen.
Jeder Ehegatte bekommt nach der gesetzlichen Regelung ½ derjenigen Rente oder Pension des anderen, die dieser während der Ehezeit hinzuerworben hat. Beide Ehegatten haben nach Durchführung des Versorgungsausgleiches eine gleich hohe Rente.
Neben diesem Grundsatz sieht das Gesetz aber noch verschiedene inhaltliche Gestaltungsmöglichkeiten vor.
An erster Stelle stehen dabei Scheidungsvereinbarungen oder Eheverträge zwischen den Ehegatten oder Lebenspartnern, die den Versorgungsausgleich ganz oder teilweise in den Vermögensausgleich einbeziehen. Beispielsweise erwirbt E1 den Miteigentumsanteil von E2 am gemeinsamen Hausgrundstück gegen Verzicht auf Versorgungsausgleich oder eines Teils ihrer Ansprüche aus dem Versorgungsausgleich, etwa aus der Betriebsrente ihres Ehemannes.
Die Zahlung einer zweckgebundenen Abfindung stellt eine weitere Möglichkeit dar. So können Ehegatten vereinbaren, dass beispielsweise der Versorgungsausgleich bezogen auf die Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung nach den gesetzlichen Vorschriften durchgeführt werden soll. Zur Abgeltung der Ansprüche aus der betrieblichen Altersvorsorge würde sich der Ehemann verpflichten, zugunsten der Ehefrau auf deren Lebensversicherung einen einmaligen Betrag einzuzahlen.
Weitere Gestaltungsmöglichkeiten liegen in der Vereinbarung reduzierter Beträge/eines Höchstbetrages oder in verkürzten Anrechnungszeiten.
Auch der komplette Ausschluss des Versorgungsausgleiches ist grundsätzlich möglich. Er ist jedoch insbesondere dann problematisch, wenn er die Zeit umfasst, in welcher der verzichtende Ehegatte wegen Kindesbetreuung keine Versorgungsanrechte erwerben konnte. Eine solche Vereinbarung ist möglicherweise unwirksam.
Nach der gesetzlichen Regelung findet bei einer Ehedauer unter drei Jahren ein Versorgungsausgleich nur statt, wenn ein Ehegatte dies beantragt.
Lassen Sie uns aufgrund der vielgestaltigen Möglichkeiten also einen guten Weg finden, Ihre Altersabsicherung optimal zu gestalten.
Das Lebenspartnerschaftsgesetz – Regelungsinhalt
Das Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft (LPartG) ist zum 01.08.2001 in Kraft getreten (BGBl. I 266). Mit seinen Änderungen zum 01.01.2005, 21.12.2007, 01.01.2009 wurden die meisten Abweichungen und Ungereimtheiten des Gesetzes beseitigt. Die Wirkungen der allgemeinen Vorschriften des BGB – Bürgerlichen Gesetzbuches -zum Scheidungsverfahren, zur Vermögensauseinandersetzung und der Unterhaltsfragen gelten auch für die eingetragene Lebenspartnerschaft, soweit sie nach dem 31.12.2004 begründet wurde.
Das LPartG regelt die rechtlichen Beziehungen gleichgeschlechtlicher PartnerInnen zueinander für die Dauer des Bestehens der eingetragenen Lebenspartnerschaft, über unterhaltsrechtliche, namensrechtliche, steuerrechtliche, erbrechtliche, vermögensrechtliche Fragen bis hin zu zur Regelung sorgerechtlicher Belange für gemeinsame Kinder. Auch die Möglichkeit der sog. Stiefkindadoption, also der Adoption eines Kindes, des jeweils anderen Lebenspartners/ Lebenspartnerin ist hiervon mit umfasst.
Bei Einführung des LPartG bestanden noch erhebliche Unterschiede in der rechtlichen Behandlung von Ehe und Lebenspartnerschaft. Mittlerweile sind diese zum großen Teil beseitigt worden. Bis 2012 haben sich ca. 28.000 Paare in eine Lebenspartnerschaft eintragen lassen, was einem Anteil von fast 40 % der zusammenlebenden homosexuellen Paare entspricht.
Heute regelt das Lebenspartnerschaftsgesetz folgende Bereiche:
- Begründung der Lebenspartnerschaft (in der Regel) durch Erklärung vor dem Standesbeamten
- Wirkungen der Lebenspartnerschaft: Namensrecht, Verpflichtung zum gegenseitigen Unterhalt, Lebenspartnerschaftsvertrag, Vermögensbildung, Güterstand entsprechend der Zugewinngemeinschaft, Sorgerecht für gemeinsame Kinder, kleines Sorgerecht für die Kinder des jeweils anderen Lebenspartner ohne vorherige Adoption, Erbrecht, Steuerrecht und Erbschaftsteuerrecht
- Bei Getrenntleben: Trennungsunterhalt, Haushaltsregelung, Wohnungszuweisung bei Gewaltschutz
Regelungsmöglichkeiten der Bundesländer:
Die bereits am 1.1.2009 bestehenden landesrechtlichen Regelungen, nach denen die Erklärungen nach dem LPartG nicht gegenüber dem Standesbeamten, sondern gegenüber einer anderen behördlichen Stelle abzugeben sind, gelten auch nach dem 1.1.2009 weiter. Auch nach dem 31.12.2008 können die Bundesländer hier abweichende Regelungen treffen.
Rechtsverhältnis der LebenspartnerInnen zueinander
Sie gelten als Familienangehörige, was sich auch im Erbrecht, Erbschaftsteuer und hier in den steuerlichen Freibeträgen der Erben sowie im Steuerrecht niederschlägt. Auch diese Angleichungen an die ehelichen Privilegien mussten allerdings zuvor vor dem Bundesverfassungsgericht erstritten werden. Die Entscheidung im Steuerrecht – Ehegattensplitting, Steuerklassenprivilegien; Wegfall der Grunderwerbsteuer -fiel hier zum 21.07.2010. Rückwirkend gilt sie ab dem 01.08.2001 für diejenigen, die fleißig gegen ihre Steuerbescheide Einspruch eingelegt haben.
Im Erbschaftssteuerrecht wurde mit der Reform zum 01.01.2009 nun auch bei den Freibeträgen eine Gleichstellung erreicht, allerdings mit der Reform nur für die Partnerschaften ab 01.01.2005. Für alle Fälle davor mußte hierzu von Frau Rechtsanwältin Ursula Rohr bis nach Karlsruhe gegangen werden, um auch für diese Fälle nun die Gleichbehandlung mit den Ehegatten zu erreichen.